E-Ladestation im Stockwerkeigentum: Was der Bundesrats-Entscheid vom Juni 2026 ändert

Am 19. Juni 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer Gesetzesänderung eröffnet, die für viele STWE-Gemeinschaften ein Umdenken bedeutet: Wer sein Elektroauto in der eigenen Tiefgarage laden möchte, soll das künftig durchsetzen können — auch gegen den Willen der Mehrheit. Was das heute schon konkret bedeutet und wie Sie sich vorbereiten.
Ich habe in den vergangenen Wochen mit einem halben Dutzend STWE-Verwaltungen aus Luzern, Zug und Nidwalden über Ladeinfrastruktur gesprochen. Das Muster war überall gleich: Eine Handvoll Miteigentümer möchte laden, die Mehrheit findet den Betrag zu hoch, der Punkt landet auf der nächsten Traktandenliste — und wird vertagt. Genau in diese Pattsituation greift die neue Bundesrats-Vorlage jetzt ein.
Der Zeitpunkt ist bewusst gewählt. Der Elektroauto-Anteil bei Neuzulassungen liegt in der Schweiz bereits über 20 Prozent, und der Bundesrat weiss: Ohne Lademöglichkeit zu Hause bleibt vielen Käufern der Umstieg verschlossen. Für STWE-Gemeinschaften wird der Zug aber nicht am 20. Juni losfahren. Sie haben Zeit — aber nur, wenn Sie diese Zeit auch nutzen.
Was der Bundesrat am 19. Juni entschieden hat
Am 19. Juni 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer Änderung des Energiegesetzes eröffnet. Der Kern der Vorlage in einem Satz: Eigentümerschaften von Mehrfamilienhäusern sollen verpflichtet werden können, eine Grundinstallation für Ladestationen bereitzustellen, wenn Mieterinnen oder Miteigentümer sie verlangen.
Vernehmlassung eröffnet
Bundesrat 2026
Frist Vernehmlassung
2026
Realistische Inkraftsetzung
nach Parlament
Was zählt zur Grundinstallation? Nach dem Entwurf: die Zuleitung des Stroms bis zum Parkplatz, ein System zur Zuordnung des Stromverbrauchs — also die Möglichkeit, den Verbrauch je Nutzer sauber abzurechnen — und gegebenenfalls ein Lastmanagement, damit der Hausanschluss nicht überlastet wird. Die eigentliche Wallbox am Parkplatz gehört nicht dazu. Sie bleibt Sache des Nutzers.
Umfasst: Zuleitung ab Hausanschluss, Verteilkasten, Verrechnungssystem, ggf. Lastmanagement, Kabelkanäle in der Tiefgarage.
Nicht umfasst: die Wallbox am einzelnen Parkplatz, die Endinstallation zwischen Verteiler und Wallbox, das Auto selbst.
Wichtiger Vorbehalt: Der Anspruch besteht nur, wenn die Erstellung «zumutbar» ist. Eine präzise Kostenobergrenze nennt der Entwurf nicht — das ist einer der Punkte, die in der Vernehmlassung heftig diskutiert werden.
Wichtig zur Einordnung: Der Bundesrats-Beschluss steht nicht im luftleeren Raum. Er ist die Umsetzung der Motion 23.3936 «Laden von Elektroautos im Mietverhältnis und Stockwerkeigentum», die das Parlament bereits im Juni 2025 angenommen hat. National- und Ständerat haben also politisch entschieden — die Verwaltung liefert jetzt den Gesetzestext. Grosse inhaltliche Kehrtwenden sind nicht mehr zu erwarten. Zur Diskussion steht der Feinschliff: Wer trägt die Kosten? Wie sieht «Zumutbarkeit» konkret aus? Welche Übergangsfristen?
Was heute im STWE gilt
Bis das neue Recht in Kraft tritt, ändert sich rechtlich zunächst nichts. Und die aktuelle Rechtslage kennen viele Miteigentümer nur bruchstückhaft. Kurz und klar:
- Ein einzelner Miteigentümer darf ohne Beschluss der Versammlung keine Ladestation an gemeinschaftlichen Teilen installieren. Zur Zuleitung, zum Verteilkasten, teilweise auch zum Parkplatz-Boden gilt das Gemeinschaftsprinzip.
- Der Einbau einer Ladestation gilt in der Regel als nützliche bauliche Massnahme nach ZGB 647d. Nötig ist die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die gleichzeitig die Mehrheit der Wertquoten hält. Die Meinung «Ich zahle es doch selbst, also ist es meine Sache» geht rechtlich nicht auf.
- Wer eigenmächtig installiert, riskiert den Rückbau auf eigene Kosten. Die Gemeinschaft kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
- Für die Grundinstallation der Tiefgarage haftet die Gemeinschaft, für die Wallbox der Nutzer. Das ist die faire und in der Praxis bewährte Aufteilung.
Die dritte Regel wird in der Praxis am häufigsten unterschätzt. Ich habe in den letzten zwei Jahren zwei Fälle gesehen, bei denen ein Miteigentümer eigenmächtig eine Wallbox montiert hat und die Gemeinschaft später den Rückbau durchsetzen musste. Der Aufwand — juristisch, sozial und finanziell — war für alle Beteiligten unverhältnismässig hoch. Der Betroffene hatte den Punkt nicht auf der Traktandenliste gehabt und dachte, ein Vor-Ort-Gespräch mit dem Verwalter würde reichen. Es reicht nicht.
Das ZGB unterscheidet drei Arten baulicher Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen. Notwendige Massnahmen (647c, z.B. Dachreparatur) brauchen einfache Mehrheit. Nützliche Massnahmen (647d, z.B. Ladestation, Solaranlage) brauchen doppelte Mehrheit — Köpfe und Wertquoten. Luxuriöse Massnahmen (647e, z.B. Marmor-Lobby) brauchen Zustimmung aller. In welche Kategorie eine Massnahme fällt, entscheidet der konkrete Kontext. Ladeinfrastruktur wird von der herrschenden Lehre als nützlich eingeordnet, in seltenen Fällen (Nachrüstung als reiner Komfort ohne wirtschaftliche Notwendigkeit) auch als luxuriös.
Kosten: Grundinstallation vs. einzelne Wallbox
Die grösste Unsicherheit an praktisch jeder Versammlung sind die Kosten. Und zwar nicht die Wallbox — die kann jeder googeln —, sondern die Grundinstallation. Grössenordnungen aus der Praxis in der Zentralschweiz (Stand 2026):
| Element | Kosten | Wer bezahlt? |
|---|---|---|
| Machbarkeitsstudie VNB | oft kostenlos | Gemeinschaft |
| Zuleitung ab Hausanschluss | CHF 5'000 – 15'000 | Gemeinschaft (EF) |
| Verteilkasten + Lastmanagement | CHF 8'000 – 25'000 | Gemeinschaft (EF) |
| Kabelkanäle Tiefgarage | CHF 3'000 – 15'000 | Gemeinschaft (EF) |
| Verrechnungssystem | CHF 2'000 – 8'000 | Gemeinschaft (EF) |
| Einzelne Wallbox (Gerät) | CHF 800 – 2'500 | Nutzer |
| Wallbox-Installation | CHF 500 – 3'000 | Nutzer |
Für ein typisches Mehrfamilienhaus mit 8 bis 12 Wohnungen und einer Tiefgarage im Standardformat landen Sie bei der Grundinstallation bei rund CHF 25'000 bis 55'000. Wer heute schon plant, kann diese Investition sauber in die nächste Sanierungs- oder Renovationsrunde einbetten — etwa gemeinsam mit einem Anstrich der Tiefgarage oder einer Sanierung der Elektroverteilung. Das reduziert die Zusatzkosten um 10 bis 20 Prozent, weil viele Vorarbeiten sowieso gemacht werden müssten.
Viele Gemeinschaften kalkulieren nur die reine Zuleitung — und übersehen das Verrechnungssystem. Ohne Verrechnung landet der Ladestrom auf der Nebenkostenabrechnung der ganzen Liegenschaft. Das ist rechtlich problematisch (die Nichtnutzer würden mitbezahlen) und praktisch unhaltbar. Planen Sie das Verrechnungssystem von Anfang an mit ein, sonst müssen Sie später nachrüsten und zahlen doppelt.
Beschluss an der Eigentümerversammlung: So bereiten Sie es vor
Ein Ladeinfrastruktur-Traktandum an der Versammlung scheitert selten am Konzept. Es scheitert am fehlenden Vorlauf. Fünf Punkte, die Sie mindestens acht Wochen vor der Versammlung geklärt haben sollten:
1 — Machbarkeit klären
Machbarkeitsstudie beim lokalen VNB (CKW, EWL oder EWO) anfragen. Frage: Reicht der Hausanschluss? Ist Lastmanagement zwingend? Welche Vorarbeiten sind nötig?
2 — Offerten einholen
Mindestens zwei, besser drei Offerten von Elektroinstallateuren einholen. Auf einheitliche Ausschreibung achten: gleiche Anzahl Parkplätze, gleiches System, gleiche Verrechnungslogik.
3 — Fördermittel prüfen
Kanton Luzern: CHF 400 pro Parkplatz an MFH. Andere Kantone kennen ähnliche Programme. Zusätzlich Contracting-Angebote von CKW oder EWL prüfen — teilweise übernehmen sie die Grundinstallation gegen eine Nutzungsgebühr.
4 — Finanzierungsmodell festlegen
Aus dem Erneuerungsfonds? Sonderbeitrag? Contracting? Für jede Variante die Zahlen pro Wertquote rechnen, damit an der Versammlung nicht diskutiert, sondern entschieden werden kann.
5 — Traktandum sauber formulieren
Nicht nur «Ladestation ja/nein», sondern die konkrete Variante mit Kosten, Zeitplan und Verrechnungsregeln. Ideal: separater Antrag für Grundinstallation und ein zweiter für das individuelle Wallbox-Reglement.
Einfache Mehrheit reicht für
- Grundsatzentscheid, das Thema anzugehen
- Beauftragung einer Machbarkeitsstudie
- Auswahl eines externen Beraters
Doppelte Mehrheit für
- Bau der Grundinstallation
- Entnahme aus dem Erneuerungsfonds über CHF 30'000
- Wesentliche bauliche Änderungen in der Tiefgarage
Reicht Ihr Erneuerungsfonds für die Grundinstallation?
Die Grundinstallation ist eine wertvermehrende Investition — sie erweitert die technische Ausstattung des Gebäudes. Rechtlich lässt sie sich meist aus dem Erneuerungsfonds finanzieren, sofern das Reglement es zulässt und die Versammlung mit doppelter Mehrheit zustimmt. Nur: Der EF ist bei den meisten Zentralschweizer STWE-Gemeinschaften nicht üppig gefüllt. Bevor Sie in die Detailplanung gehen, prüfen Sie kurz, ob die Reserven für eine Investition dieser Grössenordnung überhaupt reichen.
EF-Check
Ist Ihr Erneuerungsfonds ausreichend?
Angaben zur Liegenschaft
Grunddaten Ihres Gebäudes.
Optional
Optional
Steht auf Ihrer Police (optional)
Kostenlos · Anonym · Geschätzte Werte basierend auf Branchenstandards.
Wenn der Check gelb oder rot ausschlägt, heisst das nicht, dass Sie die Ladeinfrastruktur nicht bauen können. Es heisst nur, dass die Finanzierung anders aufgesetzt werden muss: über einen Sonderbeitrag, eine Etappierung mit Vorbau der Zuleitung heute und Wallboxen nach Bedarf, oder über ein Contracting-Modell — bei dem der VNB die Grundinstallation baut und Sie eine monatliche Nutzungsgebühr pro Parkplatz zahlen.
Vermieter: Was ändert sich für Sie?
Für Privatvermieter mit einer Mietliegenschaft ist die Ausgangslage anders — und die geplante Gesetzesänderung wirkt direkter. Nach heutigem Stand können Sie einen Mieter mit einem Wunsch nach Ladestation abweisen. Sie sind nicht verpflichtet, die Infrastruktur bereitzustellen. Wenn Sie zustimmen, gelten die Regeln der Vereinbarung: Wer trägt welche Kosten, wer schuldet was bei Auszug.
Nach der Gesetzesänderung würde sich das ändern — allerdings mit klaren Vorbehalten. Der Anspruch gilt laut Entwurf nur, wenn der Parkplatz vom gleichen Vermieter zur Verfügung gestellt wird und die Erstellung «zumutbar» ist. Die Kosten dürfen «in der Regel» auf die Parkplatzmiete überwälzt werden. Das bedeutet konkret: Sie können den Aufwand als Vermieter refinanzieren, aber der Cashflow-Effekt beim Einbau bleibt bei Ihnen.
Wenn Sie eine Mietliegenschaft mit 6 oder mehr Wohnungen und eigenen Aussenparkplätzen oder einer Tiefgarage haben, ist die Frage nicht ob, sondern wann Sie mit der ersten Anfrage konfrontiert werden. Zwei konkrete Schritte:
1. Machbarkeitsstudie bei Ihrem VNB anfragen — kostenlos bei CKW und EWL. So kennen Sie die Zahl, wenn ein Mieter fragt.
2. Prüfen Sie, ob eine vorausschauende Grundinstallation Ihre Vermietbarkeit verbessert. In der Zentralschweiz gilt zunehmend: Liegenschaften mit Lademöglichkeit vermieten sich in der oberen Preisklasse spürbar schneller.
Zentralschweiz: Fördergelder und was die VNB anbieten
Die konkreten Programme in der Zentralschweiz ändern sich laufend. Prüfen Sie den aktuellen Stand jeweils direkt beim Kanton und beim VNB. Als Momentaufnahme für Mitte 2026:
- Kanton Luzern. Fördert Ladeinfrastruktur an Mehrfamilienhäusern mit CHF 400 pro erstellten Parkplatz. Die Förderung ist bei Baugesuch oder vor Baubeginn zu beantragen. Kombination mit Bundes- und Gemeindeförderungen möglich.
- CKW (Kantone Luzern, Nid- und Obwalden, Teile Uri/Schwyz). Kostenlose Machbarkeitsstudie und Contracting-Angebot «Ladeinfrastruktur für MFH». CKW übernimmt Bau und Betrieb der Grundinstallation gegen eine monatliche Grundgebühr pro Parkplatz.
- EWL (Stadt Luzern und Agglomeration). Beratung und Machbarkeitsstudie für STWE-Gemeinschaften. Modulare Contracting-Modelle im Angebot.
- EWO (Kanton Obwalden). Merkblatt für STWE-Gemeinschaften publiziert, Machbarkeitsstudie auf Anfrage.
- Kanton Zug. Kantonales Förderprogramm für private Ladeinfrastruktur, Details variieren nach Gemeinde.
- Kantone Uri und Schwyz. Fördern über regionale Energieförderprogramme; Beträge und Konditionen im Detail beim jeweiligen Amt anfragen.
Eine STWE-Gemeinschaft mit 10 Wohnungen und 12 Tiefgaragenplätzen in Ebikon hat 2025 die Grundinstallation gebaut. Offerte: CHF 42'000. Kantonale Förderung: 12 × CHF 400 = CHF 4'800. Effektive Belastung der Gemeinschaft: CHF 37'200 aus dem Erneuerungsfonds. Umgerechnet auf die Wertquoten kam das für eine 4.5-Zimmer-Wohnung auf CHF 4'100 Anteil. Der Sonderbeitrag wurde über drei Jahre abgestottert. Aktuell haben vier von zwölf Parkplätzen eine Wallbox. Die restlichen acht Miteigentümer profitieren, sobald sie umsteigen — ohne die Grundinstallation nochmals zahlen zu müssen.
Praxisplan bis 2028: Was Sie jetzt konkret tun sollten
Die Vernehmlassung läuft bis Oktober 2026. Danach folgen parlamentarische Beratung und Inkraftsetzung — realistisch nicht vor 2028. Das gibt Ihnen etwa zwei Jahre Vorbereitungszeit. So könnte Ihr Plan aussehen:
Herbst 2026 — Bestandsaufnahme
Machbarkeitsstudie beim VNB anfragen. Erneuerungsfonds-Status prüfen. Interessensabfrage unter den Miteigentümern: Wer möchte in den nächsten fünf Jahren umsteigen?
Frühjahr 2027 — Traktandum an der Versammlung
Konkretes Konzept vorlegen, Offerten präsentieren, Finanzierung beschliessen. Idealerweise bereits die doppelte Mehrheit einholen, bevor sie gesetzlich unumgänglich ist.
2027/2028 — Umsetzung
Grundinstallation bauen, Wallboxen individuell nachziehen. Wenn möglich in Kombination mit einer ohnehin geplanten Sanierung oder Elektrorevision.
Ab 2028 — Regelbetrieb
Verrechnungssystem läuft, neue Miteigentümer können Wallbox anschliessen ohne Zusatzbeschluss. Reglement-Anhang zu Ladestrom im STWE-Reglement verankern.
Wer wartet, bis das Gesetz da ist, verhandelt unter Zeitdruck — und zahlt dabei fast immer mehr. Wer heute plant, integriert die Investition sauber in den bestehenden Sanierungsrhythmus und nutzt die aktuellen Förderprogramme, die es in dieser Form vielleicht in zwei Jahren nicht mehr gibt.
Häufige Fragen
Muss die Gemeinschaft die Grundinstallation bauen, wenn nur ein Miteigentümer sie verlangt?
Heute nicht. Nach der geplanten Gesetzesänderung soll der Anspruch entstehen, sofern die Erstellung «zumutbar» ist. Was das im Einzelfall bedeutet — Kostenobergrenze, Verhältnismässigkeit, technische Machbarkeit — wird sich in den ersten Jahren nach Inkraftsetzung durch Gerichtspraxis präzisieren.
Was passiert mit dem Ladestrom auf der Nebenkostenabrechnung?
Ladestrom ist keine allgemeine Nebenkostenposition. Er wird direkt an die nutzenden Miteigentümer oder Mieter verrechnet — über das Verrechnungssystem der Grundinstallation. Auf der Nebenkostenabrechnung erscheint höchstens die anteilige Grundgebühr, sofern das Reglement es vorsieht.
Wir haben eine bestehende Photovoltaik-Anlage. Können wir die Wallboxen damit koppeln?
Ja, und das lohnt sich in vielen Fällen. Der PV-Strom wird prioritär in die ladenden Fahrzeuge geleitet, statt eingespeist zu werden. Ein modernes Lastmanagement kann die Ladeleistung dynamisch an die verfügbare PV-Produktion anpassen. Der Kombinationseffekt ist finanziell attraktiv — vorausgesetzt, das Verrechnungssystem trennt PV-Strom sauber vom Netzstrom.
Was ist mit dem Contracting-Modell des VNB — lohnt sich das?
Das kommt auf die Grösse und die Finanzlage der Gemeinschaft an. Contracting eliminiert die Investition in die Grundinstallation, verursacht aber laufende Gebühren, die über 15 bis 20 Jahre die Eigeninvestition übersteigen können. Für STWE mit schwachem Erneuerungsfonds oder wenn nur wenige Nutzer profitieren, ist Contracting eine sinnvolle Option. Für gut aufgestellte Gemeinschaften mit hoher Umstiegsquote lohnt sich meist die Eigeninvestition.
Wie sichern wir uns gegen Ausfälle und Wartung ab?
Ein Wartungsvertrag mit dem Installateur ist Standard. Bewährt: jährliche Sichtprüfung, alle drei bis fünf Jahre eine tiefere Kontrolle der Elektroinstallation. Bei Contracting übernimmt der VNB Wartung und Störungsdienst. Bei Eigeninvestition planen Sie CHF 200 bis 400 pro Jahr und Parkplatz für Wartung und Rücklage.
Muss der Miteigentümer die Wallbox zurückbauen, wenn er auszieht?
Bei einem Verkauf gehört die Wallbox in der Regel zur Wohnung und wird mit übertragen. Bei einer Miete regelt das der Vertrag zwischen Vermieter und Mieter — die Grundinstallation bleibt Sache der Eigentümerschaft. Wichtig: den Zustand bei Rückgabe des Parkplatzes protokollieren, damit klar ist, was bei welchem Auszug zu tun ist.
Ladeinfrastruktur in Ihrer STWE? Situation kurz besprechen.
30 Minuten, kostenlos, unverbindlich. Wir schauen gemeinsam an, was für Ihre Gemeinschaft realistisch ist — inklusive Finanzierung und Traktandum-Formulierung.
Termin vereinbarenTheshoth Sritharan
Gründer, Valtis
Theshoth Sritharan ist Gründer von Valtis und begleitet Privatvermieter und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften in der Zentralschweiz bei der professionellen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften.