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    Nachhaltigkeit

    Solarpflicht Kanton Luzern 2026: Was Vermieter und STWE-Miteigentümer bei Neubau und Dachsanierung wissen müssen

    Theshoth Sritharan, Gründer ValtisJuli 2026·11 Min. Lesezeit
    Photovoltaik-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus in der Zentralschweiz

    Der Kanton Luzern hat die schärfste Solarpflicht der Deutschschweiz. Sie greift nicht erst ab 300 m² wie beim Bund, sondern bei jedem Neubau und bei jeder ordentlichen Dachsanierung. Wer das übersieht, zahlt bis zu CHF 1'000 pro fehlendem Kilowatt — oder verliert die Baubewilligung.

    Was seit 1.1.2026 neu ist

    Die Solarpflicht selbst ist im Kanton Luzern seit dem 1. März 2025 in Kraft. Neu ist das Merkblatt Solaranlagen des Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (RAWI) in der Version 1.4, gültig ab 1. Januar 2026. Das Merkblatt regelt im Detail, was als nutzbare Dachfläche gilt, wie Ausnahmen zu belegen sind und wie die Berechnung bei Kombinationen (Solarthermie plus PV, teilbelegte Flächen) läuft.

    Für Eigentümer und STWE-Gemeinschaften bedeutet das eine harte, aber vorhersagbare Regel: Wer im Kanton Luzern neu baut oder das Dach ordentlich saniert, muss Solaranlagen einplanen. Nicht als Empfehlung. Als Bewilligungsvoraussetzung.

    Der Unterschied zum Bund

    Das eidgenössische Energiegesetz kennt eine Solarpflicht erst ab 300 m² Nutzfläche pro Gebäude — und selbst dort nur für Neubauten. Der Kanton Luzern verzichtet auf diese Schwelle. Alle Neubauten mit einer beheizten, gekühlten, belüfteten oder befeuchteten Nutzung sind erfasst, unabhängig von der Grösse. Und der Kanton dehnt die Pflicht auf Dachsanierungen aus — was der Bund gar nicht regelt.

    Neubau: die 50-Prozent-Regel

    Bei Neubauten müssen mindestens 50 Prozent der nutzbaren Dachfläche mit einer Solaranlage belegt werden. Nutzbar heisst: Ausschlüsse (nordseitige Flächen unter 800 kWh/kW pro Jahr, kleinere Restflächen, Bereiche mit Dacheinbauten) sind bereits abgezogen. Von dem, was übrig bleibt, muss die Hälfte produktiv sein.

    Als Solaranlage zählen sowohl Photovoltaik als auch Solarthermie. In den meisten Neubauten wird PV eingebaut, weil sich der Ertrag betriebswirtschaftlich rechnet und die Amortisation über die Einspeisung und die Nebenkosten-Verrechnung an Mieter läuft. Solarthermie kommt vor allem dann in Frage, wenn im Gebäude eine grosse Warmwasser-Nachfrage besteht — bei reinen Wohngebäuden mit Wärmepumpe ist PV meistens die bessere Wahl.

    50 %

    Belegungspflicht Neubau

    25 %

    Belegungspflicht Sanierung

    1'000 CHF

    Ersatzabgabe pro fehlendem kW

    Dachsanierung: die 25-Prozent-Regel

    Hier wird es für die Zentralschweiz relevant. Der Wohnungsbau der 1970er und 1980er Jahre steht im Kanton Luzern jetzt reihenweise vor der Dachsanierung. Die ursprünglichen Ziegeldächer sind am Ende ihrer Lebensdauer, die Flachdächer der 1970er sind längst durchgeschlagen. Und jede dieser Sanierungen fällt neu unter die Solarpflicht.

    25 Prozent der nutzbaren Dachfläche müssen belegt werden. Wer 200 m² Dach hat und nach Abzug der Ausnahmen 160 m² nutzbare Fläche übrig behält, muss 40 m² mit Solar belegen. Das entspricht rund 6 bis 8 kW installierter Leistung — je nach Modul-Typ und Verlegeart.

    Was ist eine Sanierung und was nicht

    Sanierung heisst: Bedeckung oder Abdichtung wird als Ganzes erneuert. Ein Flachdach wird komplett neu abgedichtet, ein Ziegeldach wird abgedeckt und neu eingedeckt. Reine Reparaturen (drei defekte Ziegel, eine kaputte Kehle) lösen die Pflicht nicht aus. Auch der Ersatz einzelner Dachfenster oder das Streichen von Dachrinnen zählt nicht. Sobald ihr aber für die Arbeiten eine Baubewilligung braucht, greift die Pflicht in der Regel.

    Ausnahmen und Ersatzabgabe

    Das Merkblatt sieht drei Ausnahmen vor — sauber definiert und dokumentiert einzureichen:

    • Kleine Dachflächen: Flächen unter 25 m² gelten als nicht nutzbar und fallen aus der Berechnung.
    • Nordseitige Flächen: Ausgeschlossen sind Bereiche mit einem prognostizierten Ertrag unter 800 kWh pro installiertem kW pro Jahr. Das trifft steile Nordseiten und stark verschattete Flächen.
    • Schrägdächer mit Aufbauten: Wenn nachweisbar weniger als sechs Module Platz haben (durch Kamine, Lukarnen, Dachfenster), fällt die Fläche aus der Rechnung.

    Jede Ausnahme muss dokumentiert werden. Die Behörde rechnet nicht selbst nach, was nutzbar ist und was nicht — das ist Sache der Bauherrschaft, meistens über den Architekten oder den Solarteur. Wer die Ausnahmen sauber belegt einreicht, hat kaum Verzögerungen im Bewilligungsverfahren. Wer es dem Sachbearbeiter überlässt, wartet.

    Für alles, was übrig bleibt und trotzdem nicht belegt wird, kassiert der Kanton eine Ersatzabgabe von bis zu CHF 1'000 pro fehlendem kW installierter Leistung. Das Geld fliesst in einen Fonds für Energieförderung, ist bei den Steuern nicht abziehbar und lohnt sich in fast keinem Szenario. Selbst eine schlecht besonnte Anlage produziert über die Lebensdauer mehr Wert, als die Ersatzabgabe einmalig kostet.

    STWE: Welche Mehrheit ihr braucht

    Das Dach im Stockwerkeigentum ist gemeinschaftliches Eigentum. Kein einzelner Miteigentümer kann eine PV-Anlage draufsetzen — auch nicht auf dem Dachteil, der zufällig über seiner Wohnung liegt. Wer Solar will, muss durch die Versammlung.

    Die Rechtslage ist eindeutig: Eine Photovoltaik-Anlage gilt als nützliche bauliche Massnahme nach Art. 647d ZGB. Dafür braucht ihr die Doppelmehrheit — die Mehrheit der Miteigentümer nach Köpfen UND die Mehrheit der Wertquoten. Einstimmigkeit ist nicht nötig. Ein Miteigentümer allein kann eine sinnvoll geplante Anlage nicht blockieren.

    Wenn die Anlage zusätzlich in einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) mündet, weil der Solarstrom intern an die Wohnungen verteilt und abgerechnet werden soll, ist das eine wichtige Verwaltungshandlung nach Art. 647b ZGB — dieselbe Doppelmehrheit reicht. Wer aber eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen will (z. B. wenn ein einzelner Eigentümer die Anlage baut und den Dachteil exklusiv nutzt), kommt in die Einstimmigkeit — und in der Praxis in schwierige Verhandlungen. Meistens ist die gemeinschaftliche Anlage der einfachere Weg.

    Der praktische Beschluss-Aufbau

    An der Versammlung nicht nur über die Anlage abstimmen, sondern das ganze Paket in einem Beschluss traktandieren: Investition mit Höchstbetrag, Finanzierungsschlüssel (Erneuerungsfonds plus Sonderbeitrag oder Hypothek), Vergabemodalitäten (drei Offerten pflicht), ZEV-Betrieb inklusive Tarif für den Solarstrom. Wer das in fünf Einzelbeschlüsse zerlegt, verliert die Mehrheit spätestens beim Tarif.

    Erneuerungsfonds-Check: reicht das Geld?

    Vor jedem STWE-Beschluss zu einer PV-Anlage steht die harte Frage: Ist der Erneuerungsfonds gross genug, um die Investition zu tragen? Eine typische Anlage auf einem Mehrfamilienhaus in Kriens oder Emmen liegt zwischen CHF 40'000 und CHF 80'000. Wenn dazu die Dachsanierung parallel läuft, sind schnell CHF 250'000 bis CHF 400'000 fällig. Ohne finanzielle Reserve kippt jedes gute Solar-Konzept an der Finanzierung.

    Der Check unten schätzt euren Fondsstand gegen die typischen Bedarfe der nächsten zehn Jahre. Er ersetzt keine Detailplanung, aber er zeigt, ob ihr grundsätzlich handlungsfähig seid — oder ob ihr vor der Versammlung erst über einen Sonderbeitrag reden müsst.

    EF-Check

    Ist Ihr Erneuerungsfonds ausreichend?

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    Finanzen
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    Angaben zur Liegenschaft

    Grunddaten Ihres Gebäudes.

    Optional

    Optional

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    CHF

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    Was Bund und Kanton wirklich zahlen

    Die Bundesförderung läuft 2026 unverändert über Pronovo. Für Anlagen ab 2 kWp gibt es die Einmalvergütung (EIV) — einen Basisbeitrag von CHF 350 plus einen Leistungsbeitrag von rund CHF 320 pro kWp. Anmeldung nach Inbetriebnahme über pronovo.ch, Auszahlung meist innert drei bis sechs Monaten. Bei einer 25-kWp-Anlage macht das rund CHF 8'350 Bundesbeitrag.

    Der Kanton Luzern fördert Batteriespeicher, wenn sie in Kombination mit einer neuen PV-Anlage installiert werden. Die Beitragshöhe hängt vom Speichervolumen ab und liegt in der Grössenordnung von zehn bis zwanzig Prozent der Speicherkosten. Details ändern sich jährlich — die aktuellen Sätze veröffentlicht die Umweltberatung Luzern. Einzelne Gemeinden im Kanton legen noch Beiträge oben drauf; Meggen und Kriens haben eigene Programme, die manchmal mit dem Kantonsbeitrag kombinierbar sind.

    Beim Rückliefertarif ist der Kanton Luzern durchschnittlich. Die Centralschweizerischen Kraftwerke (CKW) vergüten überschüssigen Solarstrom aktuell mit rund 8.5 Rappen pro kWh. Das ist deutlich weniger als der Bezugspreis von rund 25 bis 32 Rappen, den ihr für Netzstrom bezahlt. Genau deshalb rechnet sich der Eigenverbrauch — jeder selbst verbrauchte Kilowattstunden Solarstrom spart mehr, als er beim Rückverkauf einbringen würde.

    Rechenbeispiel: MFH Kriens mit 12 Wohnungen

    Ein Mehrfamilienhaus in Kriens, Baujahr 1978, zwölf Wohnungen. Das Ziegeldach steht 2026 zur Sanierung an, weil einzelne Ziegel schon abgeplatzt sind und die Unterspannbahn Alterung zeigt. Gesamte Dachfläche 220 m², davon nach Abzug von Kamin, Dachfenstern und Nordseite nutzbar 168 m². Nach der 25-Prozent-Regel müssen 42 m² mit Solar belegt werden — das entspricht rund 7 kW installierter Leistung.

    Weil die Gemeinschaft ohnehin das Dach anfasst und die Statik geprüft wird, entscheidet die Versammlung die volle Ausnutzung der Südseite. Am Ende werden 26 kW installiert — deutlich mehr als die Pflicht. Kosten der PV-Anlage schlüsselfertig rund CHF 55'000. Dazu die Dachsanierung selbst mit CHF 180'000. Gesamtinvestition CHF 235'000.

    Die Zahlen im Überblick

    Investition Solar: CHF 55'000

    Bundesförderung EIV (Pronovo): minus rund CHF 8'670 (CHF 350 Basis plus 26 × CHF 320)

    Netto-Investition Solar: rund CHF 46'330

    Jahresproduktion: rund 24'000 kWh (Kriens, Südlage, moderate Verschattung)

    Eigenverbrauchsanteil bei ZEV mit 12 Wohnungen: rund 55 Prozent, also 13'200 kWh selbst genutzt

    Ersparnis Eigenverbrauch: 13'200 × 0.25 = rund CHF 3'300 pro Jahr

    Rückliefervergütung Überschuss: 10'800 × 0.085 = rund CHF 918 pro Jahr

    Amortisation Solar-Investition: zwölf bis vierzehn Jahre bei ZEV-Betrieb

    Die Amortisation setzt voraus, dass die Gemeinschaft den Solarstrom intern verrechnet — also einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) einrichtet. Ohne ZEV geht der Strom komplett zum Rückliefertarif ins Netz, und die Amortisation verlängert sich auf zwanzig Jahre oder mehr. Der ZEV ist der eigentliche Hebel.

    Was ich in der Praxis sehe

    Der häufigste Fehler ist zeitlich: STWE-Gemeinschaften starten die Diskussion über Solar erst, wenn die Dachsanierung schon offeriert ist. Dann kippt es. Denn Solar-Planung braucht drei bis vier Monate vor der Beschluss-Versammlung — technische Vorprüfung, zwei bis drei Offerten, Ertragsberechnung, ZEV-Konzept, Finanzierung. Wer das alles zwischen «wir müssen das Dach machen» und der nächsten Versammlung in vier Wochen erledigen will, macht Kompromisse. Meistens beim ZEV — und verliert damit den Amortisations-Hebel.

    Der zweitgrösste Fehler betrifft die Ausnahmen. Wer die 25 Prozent nicht schafft, weil das Dach ungünstig geschnitten ist, muss die Ausnahmen sauber dokumentiert einreichen. Ich habe ein Objekt in Emmen betreut, bei dem die Sanierung dreimal umgeplant werden musste, weil der erste Ausnahmeantrag nicht ausreichend belegt war. Das kostete vier Monate Bauzeit und war komplett vermeidbar.

    Der dritte Fehler ist die falsche Erwartung an die Rendite. Eine Solar-Anlage im STWE ist keine Anlagestrategie mit zweistelliger Rendite. Sie ist eine Sachinvestition, die sich über zwölf bis fünfzehn Jahre selbst zurückzahlt und danach fünf bis zehn Jahre positive Beiträge liefert. Wer das den Miteigentümern nicht ehrlich kommuniziert, holt sich Ärger drei Jahre später, wenn die Ertragserwartungen enttäuscht werden.

    Reihenfolge, die funktioniert

    Zwölf Monate vor der geplanten Dachsanierung: erste technische Vorprüfung durch einen Solarteur, unverbindlich. Sechs Monate vorher: Versammlung mit Prinzip-Entscheid, dass PV in die Sanierung integriert wird. Drei Monate vorher: konkrete Offerten, Finanzierungskonzept, ZEV-Entwurf. An der ordentlichen Versammlung: Beschluss über das Gesamtpaket. Danach: Baugesuch als Kombi (Dachsanierung plus PV) — das spart Bewilligungszeit gegenüber zwei getrennten Verfahren.

    Häufige Fragen

    Muss ich als Vermieter die Miete senken, wenn ich Solar installiere?

    Nein. Die PV-Anlage ist eine wertvermehrende Investition, keine Mietzins-relevante Massnahme. Umgekehrt könnt ihr die Anlage zu 50 bis 70 Prozent auf den Mietzins überwälzen, wenn ihr sauber begründet und die Amortisation über zwanzig bis dreissig Jahre rechnet. Details regelt Art. 14 VMWG. Wer ZEV betreibt, verrechnet den Solarstrom direkt in den Nebenkosten — meistens günstiger als der Netzstrom, den die Mieter sonst zahlen würden.

    Was passiert, wenn ich das Baugesuch ohne Solar einreiche?

    Das Gesuch wird nicht direkt abgewiesen. Die Gemeinde fordert nach, dass entweder die Solarpflicht erfüllt oder die Ersatzabgabe akzeptiert wird. Wer die Ersatzabgabe wählt, bekommt die Bewilligung — muss aber die Zahlung leisten, bevor der Rohbau in Angriff geht. Praktisch führt das immer zu Zeitverlust, weil die Nachfrage zwei bis vier Wochen dauert und die Ersatzabgabe intern noch beschlossen und finanziert werden muss.

    Ist eine PV-Anlage im Denkmalschutz überhaupt möglich?

    Es kommt darauf an. Objekte mit Ortsbild- oder Denkmalschutz können von der Solarpflicht befreit sein, wenn eine Solaranlage das Schutzziel wesentlich beeinträchtigt. Das ist keine Automatik — es braucht eine Prüfung durch die kantonale Denkmalpflege. In der Regel sind bei Schutzobjekten Dachaufbauten mit auf-Ziegel-integrierten Modulen möglich (indach-Systeme). Wer im geschützten Ortsbild von Sursee oder Willisau saniert, sollte früh mit der Denkmalpflege sprechen.

    Gilt die Solarpflicht auch für kleine Neubauten wie Einfamilienhäuser?

    Ja. Der Kanton Luzern verzichtet auf die Bagatell-Schwelle des Bundes (300 m² Nutzfläche). Auch ein neu gebautes Einfamilienhaus mit 180 m² Wohnfläche muss die 50-Prozent-Regel auf dem Dach erfüllen. In der Praxis ist das bei einem typischen Satteldach kein Problem — die Südseite reicht meistens locker aus.

    Was ist mit Anbau, Aufstockung oder Wintergarten?

    Bei einem Anbau oder einer Aufstockung mit eigener Dachfläche greift die Pflicht wie bei einem Neubau, wenn der Anbau selbst als beheizt oder klimatisiert gilt. Ein unbeheizter Wintergarten ohne Klimatisierung fällt nicht darunter. Ein beheizter, ganzjährig nutzbarer Wintergarten dagegen schon. Bei kleinen Erweiterungen kommt es oft zur Ausnahme nach der 25-m²-Regel — grössere Aufstockungen müssen liefern.

    Solar-Beschluss vor der Versammlung?

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    Theshoth Sritharan

    Gründer, Valtis

    Theshoth Sritharan ist Gründer von Valtis und begleitet Privatvermieter und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften in der Zentralschweiz bei der professionellen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften.