Verwalterwechsel im Stockwerkeigentum 2026: Wie Sie den STWE-Verwalter rechtssicher kündigen, neu wählen und die Übergabe managen

Kein STWE-Präsidium wechselt gerne die Verwaltung. Aber wenn die Abrechnung zwei Jahre zu spät kommt, der Erneuerungsfonds nicht traktandiert wird und Anrufe unbeantwortet bleiben, ist der Wechsel kein Luxus mehr — er ist die einzige Massnahme, die Ordnung zurückbringt. Und rechtlich ist er einfacher, als die meisten glauben.
Ich sehe es jedes Jahr im gleichen Rhythmus: Ab Mitte August fangen die Anfragen an. Ein Präsident einer 8-Familien-STWE in Kriens, der seit Monaten auf die Jahresabrechnung wartet. Eine Miteigentümerin aus Emmen, deren Nachfrage zum Erneuerungsfonds seit fünf Wochen unbeantwortet ist. Eine Gemeinschaft aus Zug, die drei Handwerker-Rechnungen doppelt bezahlt hat, weil die Verwaltung den Überblick verloren hat. Der gemeinsame Nenner: die Herbst-Versammlung steht an. Und die Frage lautet immer gleich: Wie werden wir den Verwalter los, ohne dass es teurer wird?
Die gute Nachricht: rechtlich ist der Wechsel deutlich einfacher als sein Ruf. Art. 712r ZGB räumt der Versammlung das Recht ein, den Verwalter jederzeit abzuberufen — ohne Angabe von Gründen. Der Verwaltervertrag ist zusätzlich ein einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR, den Art. 404 OR ebenfalls als jederzeit kündbar bezeichnet. Zwei Rechtsgrundlagen, die dasselbe sagen: Sie brauchen keinen Anwalt, keinen dringenden Grund, keine Kündigungsfrist über sechs Monate. Sie brauchen einen sauberen Beschluss und eine sorgfältige Übergabe.
Die weniger gute Nachricht: die Übergabe wird schmerzhaft, wenn Sie nicht wissen, was Sie einfordern müssen. Und der Beschluss wird angefochten, wenn die Traktandierung nicht sauber ist. Genau um diese beiden Punkte geht es in diesem Leitfaden — mit einem 4-Schritte-Fahrplan, einer 9-Punkte-Übergabe-Checkliste und einem Praxisfall aus Kriens, in dem die Gemeinschaft nach acht Jahren gewechselt hat.
Warum die Herbst-Versammlung der richtige Moment ist
Die meisten STWE-Reglemente in der Zentralschweiz legen die ordentliche Versammlung auf Frühling oder Herbst. Die Frühlings-Versammlung ist die Abrechnungs-Versammlung — hier wird der Abschluss des vergangenen Rechnungsjahres genehmigt. Die Herbst-Versammlung ist die Budget-Versammlung — hier werden das Budget für das kommende Jahr, die Sonderbeiträge und strategische Themen wie Sanierungen beschlossen. Genau in dieses zweite Fenster passt der Verwalterwechsel: er ist eine strategische Entscheidung, keine Buchhaltungs-Frage.
ZGB-Artikel für Abberufung
OR-Artikel für Kündigung des Auftrags
empfohlene Frist bis Rechnungsjahresende
Der operative Grund: Wenn Sie im September oder Oktober den Wechsel beschliessen und den 31. Dezember als Übergabetermin setzen, macht die alte Verwaltung den Abschluss für das laufende Rechnungsjahr noch fertig. Der neue Verwalter startet am 1. Januar mit sauberen Zahlen und einem ganzen Rechnungsjahr vor sich — kein Zwischenabschluss, kein Streit um Aufwand-Anteile, keine geteilte Verantwortung für die Frühlings-Versammlung. Diese saubere Schnittstelle ist Gold wert, wenn später jemand nachfragt, wer für welchen Zahlungsvorgang verantwortlich war.
Art. 712r ZGB und Art. 404 OR: Was das Gesetz sagt
Zwei Bestimmungen regeln den Wechsel — sie greifen ineinander und geben der Gemeinschaft ein breites Recht.
Art. 712r Abs. 1 ZGB hält fest: Die Versammlung der Stockwerkeigentümer kann den Verwalter jederzeit, unter Vorbehalt von Ersatzansprüchen, seines Amtes entheben. Zwei Punkte sind wichtig. Erstens: keine Frist, keine Gründe nötig. Ein Mehrheitsbeschluss reicht. Zweitens: Ersatzansprüche sind vorbehalten. Wenn Sie einen Verwalter mitten in einem lang laufenden Vertrag ohne wichtigen Grund abberufen, kann er unter Umständen Schadenersatz für vergeblichen Aufwand oder entgangenes Honorar verlangen. In der Praxis ist das selten Thema — die meisten Innerschweizer Verwaltungen arbeiten mit Verträgen, die eine Kündigungsfrist von drei oder sechs Monaten auf ein Rechnungsjahresende vorsehen. Wer diese Frist einhält, ist auf der sicheren Seite.
Art. 404 Abs. 1 OR ergänzt: Der Auftrag kann von jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Das gilt für den Verwaltervertrag, der rechtlich ein einfacher Auftrag ist. Abs. 2 dieser Bestimmung sagt aber auch: Wer den Auftrag zur Unzeit widerruft, ist zum Schadenersatz verpflichtet. Zur Unzeit heisst mitten in einer heiklen Phase, etwa während einer laufenden Sanierung, wo ein Wechsel objektiv Schaden anrichtet. Auch hier: mit der Drei-Monats-Frist auf ein Rechnungsjahresende sind Sie im Trockenen.
Fünf Warnsignale, die einen Wechsel rechtfertigen
Kein Wechsel ohne Grund. Auch wenn Art. 712r ZGB keine Gründe verlangt, sollte die Gemeinschaft für sich selber klären, ob der Wechsel notwendig ist oder ob eine offene Auseinandersetzung mit dem aktuellen Verwalter zuerst versucht wird. Diese fünf Signale sehe ich in der Praxis am häufigsten — jedes einzelne rechtfertigt eine ernsthafte Diskussion, drei oder mehr davon zusammen sind ein klares Wechsel-Signal.
Signal 1: Die Jahresabrechnung kommt regelmässig zu spät. Die Praxis in der Zentralschweiz ist: Abrechnung des Vorjahres innert vier Monaten nach Rechnungsjahresende. Wer nach sechs Monaten noch nichts hat, arbeitet unprofessionell. Nach zwölf Monaten ist es ein Bruch der Kernpflicht. Der Verwalter schuldet der Gemeinschaft die Rechnungslegung nach Art. 400 OR — verletzt er diese Pflicht wiederholt, ist das ein Argument auch für die richterliche Abberufung.
Signal 2: Erneuerungsfonds wird nicht traktandiert oder nicht dotiert. Ein Erneuerungsfonds unter 0.4 Prozent des Gebäudeversicherungswertes pro Jahr ist bei den meisten Innerschweizer Immobilien mit 30 bis 50 Jahren Alter zu wenig — und der Verwalter, der diese Zahl nie zur Diskussion stellt, arbeitet an der Substanz vorbei. Wer sich bei dieser Kennzahl nicht sicher ist, kann sie im Erneuerungsfonds-Rechner auf der Valtis-Site prüfen.
Signal 3: Anfragen bleiben tagelang unbeantwortet. Der Verwalter schuldet der Gemeinschaft Auskunft nach Art. 400 OR. Wer auf konkrete Fragen zu Zahlungen, Verträgen oder Beschlüssen nicht innert einer Woche substanziell antwortet, verletzt eine Kernpflicht. Kommunikationsprobleme sind der häufigste Wechsel-Grund — und der schwierigste, den man dokumentiert. Sammeln Sie ab jetzt jede E-Mail und jede unbeantwortete Nachricht.
Signal 4: Fehlende Marktkenntnis bei Aufträgen. Der Verwalter beauftragt seit Jahren denselben Sanitär, denselben Gärtner, denselben Elektriker — ohne Konkurrenzofferten. Die Preise sind 20 bis 30 Prozent über dem Marktschnitt. Wer bei einem Auftrag über CHF 5'000 keine drei Offerten einholt, arbeitet gegen die Gemeinschaft. Das ist keine Bequemlichkeit, sondern ein möglicher Interessenkonflikt.
Signal 5: Sonderbeiträge ohne saubere Beschluss-Grundlage. Der Verwalter schickt eine Zahlungsaufforderung für CHF 3'500 pro Miteigentümer, weil die Fassade neu gestrichen werden muss — ohne dass die Versammlung darüber abgestimmt hat. Das ist rechtlich null und nichtig, aber der Aufwand, sich dagegen zu wehren, ist gross. Wer diese Praxis ein zweites Mal sieht, sollte nicht diskutieren, sondern handeln.
Der 4-Schritte-Fahrplan zum sauberen Verwalterwechsel
Vier Schritte, ein Zeitfenster von rund vier Monaten. Wer im September startet, hat den neuen Verwalter am 1. Januar auf der Position. Wer im November startet, verpasst den 1.-Januar-Übergang und muss bis Mitte des kommenden Jahres warten oder mit einem Zwischenabschluss leben. Deshalb ist die Herbst-Versammlung die zeitliche Achse.
Schritt 1: Vorbereitung im Präsidium (2 bis 3 Wochen). Präsidium und ein bis zwei aktive Miteigentümer erarbeiten den Antrag. Dazu gehören: Begründung mit den fünf oben genannten Signalen, Liste von drei bis fünf möglichen Nachfolgern (mit Offerten-Anfrage vorbereitet), Reglementsprüfung zum Quorum, Entwurf des Traktandums. Ein sauberer Antrag ist ein bis zwei Seiten lang und liest sich ruhig, nicht anklagend.
Schritt 2: Traktandierung und Einladung (frühestens 30 Tage vor Versammlung). Die Einladung geht mindestens 20 bis 30 Tage vor der Versammlung an alle Miteigentümer — Frist gemäss Reglement, meist per Einschreiben oder eingeschriebener E-Mail. Traktandenpunkt konkret formulieren: Abberufung des Verwalters per 31.12.2026 und Neuwahl gemäss Anhang. Ohne dieses konkrete Traktandum ist der Beschluss anfechtbar. Vergessen Sie nicht, den Vertrag mit dem neuen Verwalter beizulegen — nicht nur das Angebot, den echten Vertragsentwurf, den die Gemeinschaft unterschreiben würde.
Schritt 3: Versammlung und Beschluss. Die Versammlung debattiert, stimmt ab und dokumentiert das Resultat im Protokoll. Zwei Abstimmungen sind nötig: zuerst die Abberufung des alten Verwalters, dann die Wahl des neuen. Beide Beschlüsse gehören ins Protokoll mit Antragsformulierung, Abstimmungsart (Köpfe oder Wertquoten laut Reglement), Ja-Nein-Verhältnis und Enthaltungen. Das Protokoll wird vom Präsidium und mindestens einem Stimmenzähler unterschrieben.
Schritt 4: Zustellung und Übergabe (Oktober bis Dezember). Der Beschlussauszug geht per Einschreiben an die alte Verwaltung. Parallel wird der Vertrag mit der neuen Verwaltung unterschrieben. Die Übergabe der Dokumente wird terminiert — idealerweise ein halbtägiger Termin im November oder Anfang Dezember mit beiden Verwaltungen und dem Präsidium. Bis 31. Dezember sind die Bankkonten umgestellt, die Steuerbehörde ist über den Wechsel informiert und der neue Verwalter startet mit vollem Zugriff.
Traktandierung und Beschluss: Wo Anfechtungen entstehen
Wer den Beschluss zu Fall bringen will, greift meistens die Traktandierung an. Vier Punkte müssen sitzen — jeder einzelne Fehler öffnet die 30-Tage-Anfechtungstür.
Erstens: Genauer Traktandenwortlaut. Nicht Diverses, nicht Verwaltungsfragen. Der Punkt muss lauten: Antrag auf Abberufung des Verwalters per Datum X und Wahl der Nachfolge gemäss Anhang. Ohne diesen konkreten Wortlaut ist die Abberufung nichtig — sie war schlicht nicht traktandiert.
Zweitens: Einladungsfrist. Die meisten Reglemente sehen 20 bis 30 Tage vor. Wer die Einladung zwei Wochen vor der Versammlung verschickt, riskiert die Anfechtung — auch wenn im Kern alles richtig war. Die Frist beginnt mit der Zustellung, nicht mit dem Absenden. Bei Einschreiben zählt die Übergabe des ersten Zustellversuchs.
Drittens: Beilagen zum Antrag. Der Antrag auf Abberufung muss so vorbereitet sein, dass jeder Miteigentümer vor der Versammlung informiert entscheiden kann. Dazu gehören: Begründung, Vertragsentwurf mit dem neuen Verwalter, Vergleich der Konditionen mit dem bestehenden Vertrag, allenfalls die Offerten der weiteren Kandidaten. Ohne diese Beilagen ist der Antrag zwar formal möglich, aber Miteigentümer können ihn mit dem Argument der ungenügenden Information anfechten.
Viertens: Vollmachten. Miteigentümer, die nicht persönlich erscheinen, können sich vertreten lassen. Das Reglement regelt, wer Vollmachten annehmen darf — häufig nur ein anderer Miteigentümer, in manchen Reglementen auch der Ehepartner. Prüfen Sie jede Vollmacht auf der Versammlung: Datum, Unterschrift, Empfänger. Ungültige Vollmachten werden bei der Anfechtung ausgezählt — wer knapp gewinnt, verliert den Beschluss.
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Die Übergabe-Checkliste: 9 Dokumente, die Sie einfordern müssen
Der Wechsel steht oder fällt mit der Übergabe. Ich habe Gemeinschaften gesehen, die drei Monate nach dem Wechsel immer noch auf Beschlussprotokolle aus dem Jahr 2019 warteten — weil die alte Verwaltung sie gerade sucht. Wer die neun Positionen der folgenden Checkliste explizit im Kündigungsschreiben einfordert und die Übergabe daran misst, spart sich Wochen von Nachfassen.
- Konstitutive Dokumente: Reglement, Begründungsakt, Nachträge, Wertquotentabelle.
- Beschlussprotokolle: aller Versammlungen seit Gründung, mindestens der letzten fünf Jahre, unterschrieben.
- Miteigentümerverzeichnis: Namen, Adressen, Wertquoten, aktuelle Vollmachten, Kontaktdaten.
- Buchhaltung: laufendes und drei vergangene Rechnungsjahre inklusive Abschlüsse und Revisionsberichte.
- Kontenübersicht: Betriebskonto und Erneuerungsfonds mit Kontoauszügen der letzten zwölf Monate, Bankvollmachten.
- Laufende Verträge: Reinigung, Gärtnerei, Heizung, Lift, Wasser, Versicherung, Wartung, Sanitär auf Abruf.
- Zählerstände: Wasser, Strom, Heizöl oder Gas bei Übergabetermin, dokumentiert und unterschrieben.
- Offene Positionen: unbezahlte Rechnungen, Rückstände einzelner Miteigentümer, laufende Fälle.
- Baudokumentation: Grundbuchauszug, Versicherungspolicen, Werkpläne, Wartungsprotokolle Heizung und Lift.
Wenn die Mehrheit blockiert: richterliche Abberufung nach Art. 712r Abs. 3 ZGB
Nicht jede Gemeinschaft ist einig. Manchmal gibt es einen Miteigentümer mit hoher Wertquote, der geschäftlich mit dem Verwalter verbandelt ist. Manchmal ist das Reglement so alt, dass es ein qualifiziertes Quorum verlangt, das eine Minderheit blockieren kann. Für diese Fälle gibt Art. 712r Abs. 3 ZGB einen Ausweg: Wenn die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ablehnt, so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist beim Gericht die Abberufung verlangen.
Das Bundesgericht hat den Massstab in mehreren Urteilen konkretisiert. Im Entscheid 5A_521/2016 vom 9. Oktober 2017 und im späteren Entscheid 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 hielten die Richter fest: Es geht um eine objektive Interessenabwägung, nicht um das subjektive Empfinden der klagenden Miteigentümer. Die Rechtsprechung akzeptiert als wichtige Gründe schwere Pflichtverletzungen — verspätete Abrechnungen über mehrere Jahre, dokumentierte Vermischung von Gemeinschafts- mit Verwaltervermögen, unbestrittene Interessenkonflikte, wiederholtes Ignorieren rechtsgültiger Beschlüsse.
Was die Gerichte nicht akzeptieren: einzelne Missstimmungen, mangelnde Chemie, unterschiedliche Meinungen zu Sanierungsprojekten. Und die Frist ist hart: ein Monat ab dem ablehnenden Beschluss. Wer diese Frist verpasst, muss auf die nächste Versammlung warten und einen neuen Anlauf nehmen.
Die Kosten einer richterlichen Abberufung sind überschaubar — die Streitwerte in solchen Verfahren werden nach der Verwaltervergütung berechnet, meist eine bis drei Jahresgebühren. Bei einem 12-Wohnungen-STWE mit CHF 12'000 Jahresverwaltervergütung ergibt das einen Streitwert von rund CHF 25'000, was in den meisten Kantonen einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'500 bis 4'000 bedeutet. Dazu kommen Anwaltskosten von rund CHF 5'000 bis 10'000 pro Instanz. Bei klarer Faktenlage lohnt es sich fast immer.
Praxisfall: 12-Wohnungen-STWE Kriens wechselt nach 8 Jahren
Baujahr 1994, sechs 3½-Zimmer und sechs 4½-Zimmer Wohnungen, gepflegtes MFH an der Luzerner Kantonsstrasse. Die Gemeinschaft hatte seit acht Jahren dieselbe Verwaltung — anfangs zufrieden, in den letzten drei Jahren zunehmend unzufrieden. Auslöser: Die Jahresabrechnung 2024 kam im Oktober 2025, sieben Monate zu spät. Anfragen zum Erneuerungsfonds-Stand blieben unbeantwortet. Die Handwerker-Rechnungen für die Storenreparatur waren 40 Prozent über den Vergleichsofferten, die ein Miteigentümer im Nachhinein eingeholt hatte.
Im August 2025 traf sich das dreiköpfige Präsidium und beschloss, den Wechsel auf die Herbst-Versammlung Ende Oktober zu setzen. Drei Wochen Vorbereitung, dann die Einladung mit klarem Traktandum: Antrag auf Abberufung der Verwaltung X per 31.12.2025 und Wahl der Nachfolge Verwaltung Y gemäss beigelegtem Vertragsentwurf. Beigelegt waren drei eingeholte Offerten von Verwaltungen mit Sitz in Luzern und Kriens, eine Konditionen-Vergleichstabelle und der Vertragsentwurf des Präsidiumsvorschlags.
An der Versammlung am 28. Oktober 2025 waren 10 von 12 Miteigentümern anwesend oder vertreten. Abstimmung nach Köpfen gemäss Reglement. Abberufung: 8 Ja, 2 Nein. Neuwahl der Verwaltung Y: 9 Ja, 1 Enthaltung. Protokoll wurde am 30. Oktober an alle Miteigentümer und an die alte Verwaltung per Einschreiben zugestellt. Die alte Verwaltung nahm den Beschluss zur Kenntnis, focht ihn nicht an und leitete die Übergabe ein.
Übergabetermin: 4. Dezember 2025, halber Tag im Sitzungszimmer der alten Verwaltung. Beide Verwaltungen, Präsidium anwesend. Sieben der neun Checklistenpunkte übergeben, zwei nachzuliefern (Beschlussprotokolle 2018 bis 2020 fehlten teilweise). Nachlieferung bis 20. Dezember mit schriftlicher Bestätigung. Bankkonten am 22. Dezember umgestellt. Ab 1. Januar 2026 startete die neue Verwaltung mit einem sauberen Rechnungsjahr, einer Übersichtstabelle aller Miteigentümer und Verträge sowie einer priorisierten Aufgabenliste für die ersten sechs Monate.
alte Verwaltung im Amt
Zustimmung bei der Abberufung
von Präsidium-Entscheid bis Übergabetermin
Kosten für die Gemeinschaft im Wechsel-Prozess: rund CHF 800 für Einschreiben, Protokoll-Ausdrucke und den halben Präsidium-Tag beim Übergabetermin. Kein Anwalt nötig, keine gerichtliche Auseinandersetzung. Ersparnis in den folgenden zwölf Monaten allein bei den Handwerkerrechnungen: CHF 4'800, weil die neue Verwaltung bei drei Ausschreibungen jeweils die günstigsten Marktangebote holte. Amortisiert innert eines Quartals.
Die 5 häufigsten Fehler beim Verwalterwechsel
Fehler 1: Kein Vertragsentwurf mit dem neuen Verwalter in der Einladung. Die Miteigentümer sehen nur, was sie verlieren, nicht was sie bekommen. Ergebnis: unentschiedene Abstimmung oder knappes Nein. Fix: der Vertrag des Nachfolgers gehört zwingend in die Beilagen — nicht nur die Offerte.
Fehler 2: Zu spät im Rechnungsjahr. Wer im Dezember den Wechsel beschliesst, bekommt einen Zwischenabschluss und viel Streit um Aufwand-Anteile. Fix: Herbst-Versammlung oder ausserordentliche Versammlung spätestens im Oktober.
Fehler 3: Übergabe ohne Checkliste und Quittung. Drei Monate nach dem Wechsel fehlen Beschlussprotokolle, laufende Verträge oder Zählerstände — und niemand kann belegen, wer was übergeben hat. Fix: die 9-Punkte-Checkliste als Anhang zum Kündigungsschreiben, Übergabe-Termin mit Quittung.
Fehler 4: Bankkonten vergessen. Der Beschluss regelt nur die Verwalter-Abberufung, nicht die Bankvollmachten. Ergebnis: der neue Verwalter kann nicht bezahlen, offene Rechnungen bleiben liegen. Fix: expliziter Beschlusspunkt zur Vollmachtsübertragung, mit Bank-Formularen bereits vorbereitet.
Fehler 5: Emotional statt sachlich argumentiert. Wer die Einladung als Abrechnung mit dem alten Verwalter formuliert, öffnet die Anfechtungstür für persönliche Beleidigungs- oder Verleumdungsvorwürfe. Fix: sachlich, faktenbasiert, mit Belegen. Nicht Der Verwalter hat uns hintergangen, sondern Die Jahresabrechnung 2024 wurde erst nach sieben Monaten Verspätung geliefert, die Anfragen zum Erneuerungsfonds vom 15.03. und 12.05.2025 blieben trotz Nachfrage unbeantwortet.
Der Verwalter ist der operative Kopf einer STWE-Gemeinschaft. Wenn er nicht liefert, geht es nicht um Geschmack — es geht um die Substanz Ihrer Immobilie. Der Wechsel ist rechtlich leicht, wenn er sauber vorbereitet ist. Und er lohnt sich fast immer schneller, als man denkt.
Häufige Fragen
Kann die STWE-Gemeinschaft den Verwalter jederzeit kündigen?
Ja. Art. 712r Abs. 1 ZGB erlaubt der Versammlung, den Verwalter jederzeit durch Beschluss abzuberufen. Zusätzlich ist der Verwaltervertrag ein einfacher Auftrag nach Art. 394 ff. OR und nach Art. 404 OR jederzeit kündbar. Praxisüblich sind drei Monate Frist auf ein Rechnungsjahresende, um den Zwischenabschluss zu vermeiden.
Welche Mehrheit brauchen wir für die Abberufung?
Grundsätzlich reicht die einfache Mehrheit — Art. 712m Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 67 ZGB. Ob nach Köpfen oder Wertquoten abgestimmt wird, regelt das STWE-Reglement. Prüfen Sie den Reglementstext, bevor Sie die Einladung schreiben.
Was zählt als wichtiger Grund für die richterliche Abberufung?
Schwere Pflichtverletzungen: verspätete Abrechnungen über mehrere Jahre, Vermischung von Gemeinschaftsvermögen mit Verwaltervermögen, dokumentierte Interessenkonflikte, Ignorieren rechtsgültiger Beschlüsse. Bundesgericht 5A_521/2016 und 5A_920/2020 haben den Massstab konkretisiert. Einzelne Missstimmungen genügen nicht.
Was passiert mit den Bankkonten der Gemeinschaft beim Wechsel?
Die Konten laufen auf die STWE-Gemeinschaft, nicht auf den Verwalter persönlich. Beim Wechsel wird die alte Vollmacht widerrufen und der neue Verwalter erhält die Zeichnungsberechtigung — meist per Beschlussauszug und Bankformular. Bei Innerschweizer Kantonalbanken und Raiffeisen dauert das zwei bis vier Wochen.
Wann müssen wir die alte Verwaltung informieren?
Formal muss der Beschluss dem Verwalter schriftlich zugestellt werden, wenn er nicht anwesend war — am besten per Einschreiben. Praxisüblich versendet das Präsidium den Beschlussauszug innert einer Woche. Eine informelle Vor-Information vor der Versammlung beschleunigt die Übergabe oft deutlich.
Können wir die Traktandierung ohne den Verwalter selber machen?
Ja. Wenn die Verwaltung sich weigert, kann jeder Miteigentümer nach Reglement eine ausserordentliche Versammlung einberufen — meist mit Quorum von einem Fünftel oder Drittel. Alternativ nach Art. 712m Abs. 2 ZGB die gerichtliche Anordnung beantragen. Oft genügt die Ankündigung des Schritts.
Was gehört in die Übergabe-Dokumente?
Neun Positionen sind Pflicht: Reglement mit Nachträgen, Beschlussprotokolle der letzten fünf Jahre, Miteigentümerverzeichnis mit Wertquoten, Buchhaltung der letzten drei Rechnungsjahre, Kontenübersicht mit Auszügen, laufende Verträge, Zählerstände bei Übergabe, offene Positionen, Baudokumentation. Ohne diese kann der neue Verwalter nicht sauber starten.
Wechsel-Situation besprechen?
30 Minuten, kostenlos, unverbindlich — konkret zu Ihrer STWE-Gemeinschaft.
Termin vereinbarenTheshoth Sritharan
Gründer, Valtis
Theshoth Sritharan ist Gründer von Valtis und begleitet Privatvermieter und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften in der Zentralschweiz bei der professionellen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften.