Mietrückstand: Ab wann Vermieter handeln dürfen — bei einem, zwei oder drei Monaten
Ein Monat Miete nicht bezahlt, zwei Monate, drei? Was Schweizer Vermieter ab welchem Rückstand tun dürfen: Zahlungsfrist, Kündigung, Betreibung und die Fristen nach Art. 257d OR.
Rechtsanker
Art. 257d OR, Art. 266l/266n OR, Art. 272a Abs. 1 lit. a OR. Rechtsstand geprueft am 10. August 2026.
Kurz beantwortet
Es gibt keine Mindestzahl von Monaten. Schon ein einziger fälliger und unbezahlter Mietzins berechtigt Sie, eine Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR zu setzen. Wer wartet, bis drei Monatsmieten offen sind, gewinnt rechtlich nichts — er verliert nur Zeit und Geld.
Entscheidend ist nicht die Höhe des Rückstands, sondern der Ablauf: Fälligkeit abwarten, schriftliche Frist von mindestens 30 Tagen setzen, und erst nach deren unbenutztem Ablauf kündigen — mit mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats.
„Eine Monatsmiete nicht bezahlt“ — was jetzt gilt
Sobald ein Mietzins fällig ist und nicht bezahlt wurde, liegt Zahlungsverzug vor. Fällig ist der Mietzins zu dem im Vertrag vereinbarten Termin, üblicherweise am Monatsanfang. Eine Mahnung im landläufigen Sinn ist nicht nötig, um den Verzug auszulösen — der Termin genügt.
Sie können also bereits nach der ersten ausgebliebenen Zahlung die Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung setzen. Das ist kein aggressives Vorgehen, sondern der gesetzlich vorgesehene Weg. Er hält die Tür für eine Einigung offen und stellt gleichzeitig die Weichen, falls keine zustande kommt.
Praktisch sinnvoll ist es, vorher einmal das Gespräch zu suchen. Viele Rückstände entstehen aus einem einmaligen Engpass und lösen sich mit einer Ratenvereinbarung. Nur sollte dieses Gespräch die Frist nicht ersetzen, sondern begleiten.
„Zwei oder drei Monate“ — ändert sich dadurch etwas?
Rechtlich ändert sich am Verfahren nichts. Auch bei drei offenen Monatsmieten gilt derselbe Ablauf: schriftliche Frist von mindestens 30 Tagen, danach Kündigung mit mindestens 30 Tagen auf Monatsende. Eine fristlose Kündigung allein wegen Zahlungsverzugs sieht das Gesetz bei Wohn- und Geschäftsräumen nicht vor.
Was sich ändert, ist Ihr wirtschaftliches Risiko. Jeder weitere Monat erhöht den Betrag, den Sie am Ende möglicherweise nie sehen — und die Erfahrung zeigt, dass die Aussicht auf Nachzahlung mit jedem Monat sinkt. Der häufigste teure Fehler ist nicht ein Formfehler, sondern schlicht zu langes Zuwarten.
- Ein Monat Rückstand genügt für die Zahlungsfrist.
- Mehr Rückstand verkürzt keine Frist und erspart keinen Schritt.
- Die Frist läuft parallel zu jeder Ratenvereinbarung weiter.
Die 30-Tage-Frist richtig setzen
Die Zahlungsfrist muss schriftlich erfolgen und ausdrücklich androhen, dass bei unbenutztem Ablauf gekündigt wird. Fehlt diese Androhung, ist die spätere Kündigung angreifbar. Bei Wohn- und Geschäftsräumen beträgt die Frist mindestens 30 Tage.
Die Frist beginnt nicht mit dem Versand, sondern mit dem Empfang. Deshalb ist ein Zustellnachweis entscheidend — eingeschrieben, und im Zweifel zusätzlich per A-Post, damit der Mieter sich nicht auf Nichtabholung berufen kann. Setzen Sie die Frist nie, bevor der Mietzins tatsächlich fällig war.
Zahlt der Mieter innerhalb der Frist vollständig, ist die Sache erledigt. Eine Teilzahlung genügt nicht: Offen bleibt offen, und der Rest muss vor Fristablauf eingehen.
Die Kündigung — hier scheitern die meisten Vermieter
Erst nach unbenutztem Fristablauf dürfen Sie kündigen. Bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf das Ende eines Monats. Wer vorher kündigt, macht die Kündigung unwirksam und muss von vorn beginnen.
Für Wohnräume ist zwingend das amtliche Formular des Kantons zu verwenden. Ein selbst verfasster Brief ist nichtig, auch wenn inhaltlich alles stimmt. Bei einer Familienwohnung muss die Kündigung zudem beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern separat zugestellt werden — zwei Sendungen, zwei Nachweise.
Ein Punkt, der oft übersehen wird und zu Ihren Gunsten wirkt: Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist eine Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Der Mieter kann die Kündigung anfechten, aber keine Verlängerung verlangen.
- Nie vor Ablauf der Zahlungsfrist kündigen.
- Amtliches Formular des Kantons bei Wohnräumen — sonst nichtig.
- Familienwohnung: getrennte Zustellung an beide Partner.
- Keine Erstreckung bei Zahlungsverzug.
Betreibung: unabhängig und parallel
Die Betreibung nach SchKG dient dem Geld, die Kündigung dem Mietverhältnis. Beide Wege sind voneinander unabhängig und können gleichzeitig laufen. Sie müssen also nicht zuerst betreiben, um kündigen zu dürfen.
Sinnvoll ist die Betreibung vor allem, wenn Sie mit einem Auszug rechnen und den Rückstand nicht abschreiben wollen. Bei Geschäftsräumen kommt zusätzlich das Retentionsrecht in Betracht.
Was dieser Leitfaden nicht ersetzt
Dieser Beitrag ordnet die gesetzlichen Fristen und Formvorschriften ein. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Streitfall keine anwaltliche Prüfung — insbesondere dann nicht, wenn bereits eine Frist läuft, der Mieter die Kündigung angefochten hat oder eine Familienwohnung betroffen ist.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Zahlungsfrist formell trägt, lassen Sie den Fall prüfen, bevor Sie kündigen. Eine ungültige Kündigung kostet Sie mehrere Monate.
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Fall prüfen lassenHaeufige Fragen
Wie viele Monate Rückstand braucht es, bevor ich kündigen darf?
Keine bestimmte Anzahl. Ein einziger fälliger, unbezahlter Mietzins genügt, um die Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR zu setzen. Die Kündigung folgt erst nach unbenutztem Ablauf dieser Frist.
Reicht eine E-Mail als Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung?
Das Gesetz verlangt Schriftlichkeit, und im Streitfall müssen Sie den Empfang beweisen. Praktisch heisst das: eingeschriebener Brief, idealerweise zusätzlich als A-Post-Kopie. Auf eine E-Mail allein sollten Sie sich nicht verlassen.
Der Mieter zahlt einen Teil des Rückstands — genügt das?
Nein. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der gesamte in der Fristansetzung genannte Betrag innerhalb der Frist eingeht. Bleibt ein Rest offen, können Sie nach Fristablauf kündigen.
Kann der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen?
Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach Art. 257d OR ist die Erstreckung ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Der Mieter kann die Kündigung anfechten, aber keine Verlängerung erwirken.
Muss ich zuerst betreiben, bevor ich kündigen kann?
Nein. Betreibung und Kündigung sind voneinander unabhängig. Sie können beides parallel führen oder ganz auf die Betreibung verzichten.
Quellen
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Theshoth Sritharan
Gründer, Valtis
Theshoth Sritharan ist Gründer von Valtis und begleitet Privatvermieter und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften in der Zentralschweiz bei der professionellen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften.