Mietrecht 2026: Was sich für Vermieter und STWE-Eigentümer ändert
- Bauvertragsrecht: Die OR-Revision stärkt Bauherren mit einer teilzwingenden Rügefrist von 60 Tagen und 5 Jahren Verjährung bei Baumängeln.
- STWE-Revision: Der Bundesrat hat sich einer Modernisierung des Stockwerkeigentums-Rechts (ZGB Art. 712a ff.) nicht mehr verschlossen — Sanierungsblockaden sollen gelöst werden.
- Formvorschriften Mietrecht: Seit 1. Oktober 2025 gelten strengere Formvorschriften bei Staffelmieten und Neuvermietungen — fehlende Angaben machen den Mietzins anfechtbar.
- Eigenmietwert-Abschaffung: Nach dem Ja vom 28. September 2025 (57,7 %) entscheidet der Bundesrat im Q2 2026 über das Inkrafttreten.
- Energiegesetz: Solarpflicht für Neubauten über 300 m², Förderprogramme für Heizungsersatz und Netto-Null-Ziel 2050.
- Datenschutz (revDSG): Mietverträge brauchen eine Datenschutzerklärung, Cloud-Dienste erfordern Auftragsbearbeitungsverträge.
- Referenzzinssatz: Stabil bei 1,25 % — keine Änderung erwartet 2026.
1. Bauvertragsrecht: OR-Revision stärkt Bauherren
Die laufende Revision des Obligationenrechts (OR) im Bereich Bauvertragsrecht bringt eine deutlich stärkere Position für Bauherren und Käufer bei Baumängeln. Der Ständerat hat eine teilzwingende Rügefrist von 60 Tagen beschlossen — diese kann vertraglich nicht verkürzt werden. Dazu kommt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
Tage teilzwingende Rügefrist bei Baumängeln
Vertraglich nicht verkürzbar (OR-Revision)
| Thema | Aktuell | Neu (OR-Revision) |
|---|---|---|
| Rügefrist bei Baumängeln | Vertraglich frei vereinbar | Teilzwingend 60 Tage (nicht verkürzbar) |
| Verjährung Mängelrechte | Oft vertraglich verkürzt | 5 Jahre |
Rügefrist bei Baumängeln
Aktuell: Vertraglich frei vereinbar
Neu: Teilzwingend 60 Tage (nicht verkürzbar)
Verjährung Mängelrechte
Aktuell: Oft vertraglich verkürzt
Neu: 5 Jahre
Besonders relevant für STWE-Neubauprojekte: Wer eine Stockwerkeinheit ab Plan kauft, profitiert von den neuen Schutzbestimmungen.
2. STWE-Revision: Modernisierung des Stockwerkeigentums
Das Stockwerkeigentumsrecht (ZGB Art. 712a ff.) stammt aus den 1960er-Jahren und ist in vielen Punkten nicht mehr zeitgemäss. Der Bundesrat hat sich einer Revision nicht mehr verschlossen und die relevanten Handlungsfelder identifiziert.
Das zentrale Ziel: Sanierungsblockaden lösen. In der Praxis scheitern energetische Sanierungen häufig an den hohen Quoren in Stockwerkeigentümerversammlungen.
Auch wenn die Revision noch nicht verabschiedet ist, lohnt es sich, bereits heute zukunftsorientierte Musterreglemente zu verwenden.
3. Neue Formvorschriften im Mietrecht (seit 1. Oktober 2025)
Seit dem 1. Oktober 2025 gelten verschärfte Formvorschriften, die Vermieter und Bewirtschafter zwingend einhalten müssen:
Staffelmieten: Jede einzelne Staffelstufe muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden. Eine pauschale Angabe im Mietvertrag reicht nicht mehr aus.
Neuvermietungen: Das Formular zur Mitteilung der Anfangsmietzinse muss neu den Referenzzinssatz und den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) des Vormietverhältnisses ausweisen.
| Formvorschrift | Was gilt? | Konsequenz bei Verstoss |
|---|---|---|
| Staffelmieten | Jede Stufe schriftlich mitteilen | Mietzins anfechtbar |
| Anfangsmietzins bei Neuvermietung | Referenzzinssatz + LIK des Vormietverhältnisses auf Formular | Mietzins anfechtbar |
Staffelmieten
Was gilt: Jede Stufe schriftlich mitteilen
Konsequenz: Mietzins anfechtbar
Anfangsmietzins bei Neuvermietung
Was gilt: Referenzzinssatz + LIK des Vormietverhältnisses auf Formular
Konsequenz: Mietzins anfechtbar
Fehlende Angaben führen dazu, dass der Mietzins anfechtbar wird. Vermieter sollten sämtliche Mietvertragsvorlagen und Formulare umgehend prüfen und aktualisieren.
4. Eigenmietwert-Abschaffung: Inkrafttreten steht bevor
Am 28. September 2025 hat die Stimmbevölkerung die Abschaffung des Eigenmietwerts mit 57,7 % Ja-Stimmen angenommen. Der Bundesrat entscheidet voraussichtlich im zweiten Quartal 2026 über das genaue Inkrafttreten.
Ja-Stimmen für die Eigenmietwert-Abschaffung
Volksabstimmung vom 28. September 2025
Alle bisherigen Abzüge bleiben erhalten.
Einlagen in den Erneuerungsfonds (EF) sind bei selbstgenutzten Einheiten nicht mehr abzugsfähig. Das kann den Anreiz erhöhen, Sanierungen zeitlich vorzuziehen.
5. Energiegesetz: Solarpflicht und Förderprogramme
- Solarpflicht für Neubauten: Seit dem 1. Januar 2025 müssen Neubauten mit einer Grundfläche über 300 m² eine Solaranlage installieren (Mantelerlass).
- Klimaschutzgesetz: Die Schweiz strebt Netto-Null bis 2050 an. Förderprogramme für den Heizungsersatz (Öl/Gas zu Wärmepumpe) stehen zur Verfügung.
- Baubeschleunigung: Die Lüftungsfensterpraxis als anerkannte Lärmschutzmassnahme erleichtert Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten.
Schwellenwert für Solarpflicht bei Neubauten
Mantelerlass, seit 1. Januar 2025
STWE-Gemeinschaften sollten prüfen, ob laufende oder geplante Sanierungen Förderbeiträge auslösen. Die Kombination aus Förderprogrammen und den (noch bestehenden) steuerlichen Abzügen macht 2026 zu einem günstigen Zeitpunkt für energetische Erneuerungen.
6. Datenschutz (revDSG): Pflichten laufen weiter
Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft und bleibt ein laufendes Thema für die Immobilienbewirtschaftung:
- Aktive Informationspflicht: Mieterinnen und Mieter müssen über die Bearbeitung ihrer Personendaten informiert werden.
- Meldepflicht bei Datenlecks: Datenschutzverletzungen sind dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) zu melden.
- Mietverträge: Jeder Mietvertrag sollte eine Datenschutzerklärung enthalten oder darauf verweisen.
- Cloud und IT: Wer Bewirtschaftungssoftware oder Cloud-Dienste nutzt, benötigt Auftragsbearbeitungsverträge mit den Anbietern.
Wer noch keine DSG-konforme Datenschutzerklärung in seinen Mietverträgen hat, sollte dies umgehend nachholen. Bei Verstössen drohen Bussen bis CHF 250'000.
7. Referenzzinssatz: Stabil bei 1,25 %
Der hypothekarische Referenzzinssatz liegt seit der letzten Anpassung bei 1,25 %. Die Bestätigung vom März 2026 zeigt: Eine Änderung ist 2026 nicht zu erwarten.
Hypothekarischer Referenzzinssatz
Stabil — keine Änderung erwartet 2026
Für Vermieter bedeutet das: Weder Mieterhöhungen noch Mietzinssenkungen aufgrund des Referenzzinssatzes stehen an.
Was müssen Vermieter jetzt tun? — Checkliste
Mietvertragsvorlagen prüfen
Formulare für Anfangsmietzins und Staffelmieten an die neuen Formvorschriften (seit 1.10.2025) anpassen.
Datenschutzerklärung erstellen
Sicherstellen, dass Mietverträge eine DSG-konforme Datenschutzerklärung enthalten.
Auftragsbearbeitungsverträge abschliessen
Mit allen Cloud- und Softwareanbietern prüfen, ob Verträge nach revDSG vorliegen.
Erneuerungsfonds-Strategie überdenken
STWE-Eigentümer mit Eigennutzung sollten EF-Einlagen und Sanierungszeitpunkte steuerlich optimieren.
Förderprogramme prüfen
Energetische Sanierungen und Heizungsersatz-Projekte auf Förderfähigkeit prüfen.
STWE-Reglement modernisieren
Zukunftsorientierte Musterreglemente verwenden, um auf die kommende STWE-Revision vorbereitet zu sein.
Baumängel dokumentieren
Bei STWE-Neubauprojekten die neuen Rügefristen (60 Tage) und Verjährungsfristen (5 Jahre) kennen und nutzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Müssen Vermieter wegen der Eigenmietwert-Abschaffung ihre Steuererklärung ändern?
Nein — wer ausschliesslich Renditeobjekte besitzt und keine selbstgenutzte Immobilie hat, spürt die Änderung nicht. Alle Abzüge (Unterhalt, Schuldzinsen, energetische Sanierungen) bleiben bei vermieteten Liegenschaften bestehen. Nur bei Eigennutzung fallen die Abzüge weg.
Was passiert, wenn ich die neuen Formvorschriften bei der Neuvermietung nicht einhalte?
Fehlt auf dem Formular zur Mitteilung der Anfangsmietzinse der Referenzzinssatz oder der LIK des Vormietverhältnisses, wird der Mietzins anfechtbar. Das bedeutet: Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Mietsache bei der Schlichtungsbehörde anfechten — mit guten Erfolgsaussichten.
Ist die STWE-Revision bereits beschlossen?
Nein. Der Bundesrat hat sich einer Revision nicht verschlossen und die Handlungsfelder identifiziert, aber ein konkreter Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor. Es empfiehlt sich dennoch, schon jetzt zukunftsorientierte Musterreglemente zu verwenden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Stand: März 2026.
Theshoth Sritharan
Gründer, Valtis
Theshoth Sritharan ist Gründer von Valtis und begleitet Privatvermieter und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften in der Zentralschweiz bei der professionellen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften.
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