Mietzinsanpassung berechnen: Referenzzinssatz, Teuerung und Kostensteigerung
Wie Vermieter eine Mietzinsanpassung in der Schweiz berechnen: Referenzzinssatz, Teuerung, Kostensteigerungen, Senkungsbegehren und Formular.
Rechtsanker
Art. 269a/269d/270a OR, Art. 13/16 VMWG. Rechtsstand geprueft am 22. Juli 2026.
Kurz beantwortet
Eine Mietzinsanpassung basiert auf dem Referenzzinssatz, der Teuerung und allgemeinen Kostensteigerungen. Der mietrechtliche Referenzzinssatz liegt seit dem 2. September 2025 bei 1.25 Prozent und wurde am 1. Juni 2026 bestätigt.
Erhöhungen müssen formgerecht mit amtlichem Formular mitgeteilt werden. Senkungsbegehren des Mieters müssen sauber geprüft und beantwortet werden.
Welcher Referenzzinssatz gilt?
Massgebend ist der Referenzzinssatz, der dem aktuellen Mietzins zugrunde liegt. Sinkt der Referenzzinssatz, kann ein Senkungsanspruch entstehen. Steigt er, kann eine Erhöhung möglich sein.
Was darf gegengerechnet werden?
Neben dem Referenzzinssatz können Teuerung und allgemeine Kostensteigerungen berücksichtigt werden. Die Berechnung muss nachvollziehbar bleiben; pauschale Begründungen führen in der Praxis zu Streit.
Beispiel: von 1.50 auf 1.25 Prozent
Wenn der aktuelle Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1.50 Prozent basiert und der neue Satz 1.25 Prozent beträgt, entsteht grundsätzlich ein Senkungspotenzial. Dieses kann durch Teuerung und Kostensteigerungen reduziert werden.
Formvorschriften für Erhöhungen
Eine Erhöhung braucht das amtliche Formular, die richtige Frist und eine klare Begründung. Fehler in Formular, Frist oder Zustellung können die Erhöhung nichtig machen.
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Mietzins berechnenHaeufige Fragen
Kann ich den Mietzins automatisch erhöhen?
Nein. Eine Erhöhung braucht eine gesetzliche Grundlage, Begründung und das korrekte Formular.
Muss ich ein Senkungsbegehren akzeptieren?
Sie müssen es prüfen. Je nach Teuerung, Kostensteigerung und Vertragsbasis kann eine Reduktion kleiner ausfallen oder nicht geschuldet sein.
Wann ist die nächste Referenzzinssatz-Mitteilung relevant?
Die nächste planmässige Publikation nach Juni 2026 ist der 1. September 2026.
Quellen
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Theshoth Sritharan
Gründer, Valtis
Theshoth Sritharan ist Gründer von Valtis und begleitet Privatvermieter und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften in der Zentralschweiz bei der professionellen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften.