Umlagefähige Nebenkosten: Was Vermieter verrechnen dürfen und was nicht
Welche Nebenkosten Vermieter in der Schweiz verrechnen dürfen: ausdrückliche Vereinbarung, Betriebskosten, nicht umlagefähige Positionen und Abrechnung.
Rechtsanker
Art. 257a/257b OR, Art. 4-8 VMWG. Rechtsstand geprueft am 22. Juli 2026.
Kurz beantwortet
Sie dürfen nur Nebenkosten überwälzen, die im Mietvertrag ausdrücklich und einzeln vereinbart sind. Umlagefähig sind Betriebskosten wie Heizung, Warmwasser, Hauswartung oder Allgemeinstrom. Nicht umlagefähig sind Reparaturen, Gebäudeversicherung, Hypothekarzinsen und die Verwaltung der Liegenschaft.
Warum ausdrückliche Vereinbarung entscheidend ist
Nebenkosten sind nur geschuldet, wenn sie besonders vereinbart wurden. Die einzelnen Kostenarten müssen im Mietvertrag konkret aufgeführt sein. Pauschale Begriffe wie Betriebskosten genügen nicht zuverlässig.
Fehlt die saubere Vereinbarung, gelten die Kosten als im Nettomietzins inbegriffen.
Welche Nebenkosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind tatsächliche Aufwendungen, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen.
- Heizung und Warmwasser inklusive Betriebsstrom und Wartung ohne Reparaturanteil.
- Wasser, Abwasser und Allgemeinstrom.
- Hauswartung, Reinigung, Schneeräumung und laufende Gartenpflege.
- Entsorgung und Kabelanschluss, sofern vertraglich vereinbart.
Welche Kosten dürfen nicht in die Abrechnung?
Nicht umlagefähig ist alles, was dem Erhalt oder der Finanzierung der Liegenschaft dient: Reparaturen, Ersatzanschaffungen, Erneuerungen, Gebäudeversicherung, Hypothekarzinsen, Liegenschaftssteuern und Leerstandanteile.
So erstellen Sie eine robuste Abrechnung
Weisen Sie jede Kostenart einzeln aus, zeigen Sie Gesamtbetrag, Verteilschlüssel und Wohnungsanteil. Bewahren Sie Belege sauber auf, denn Mieter haben Einsichtsrecht.
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Nebenkosten prüfenHaeufige Fragen
Kann ich ohne Nebenkostenklausel trotzdem abrechnen?
Nein. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten Nebenkosten als im Mietzins inbegriffen.
Kann ich die Liste nachträglich erweitern?
Ja, aber nur formgerecht als Vertragsänderung. Das ist anfechtbar und muss sauber begründet werden.
Darf ich Verwaltungshonorar verrechnen?
Nicht für die Liegenschaftsverwaltung. Zulässig ist nur ein üblicher Zuschlag für die Erstellung der Abrechnung.
Quellen
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Theshoth Sritharan
Gründer, Valtis
Theshoth Sritharan ist Gründer von Valtis und begleitet Privatvermieter und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften in der Zentralschweiz bei der professionellen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften.