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    Für Vermieter

    Referenzzinssatz bleibt bei 1,25% — was Eigentümer jetzt wissen müssen

    Theshoth Sritharan, Gründer ValtisMärz 2026·9 Min. Lesezeit
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    Referenzzinssatz März 2026 bleibt bei 1,25%

    Am 3. März 2026 hat das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) den hypothekarischen Referenzzinssatz bestätigt: Er bleibt bei 1,25%. Keine Änderung gegenüber der letzten Publikation.

    Für viele Vermieter bedeutet das: Aufatmen. Keine erneute Senkungswelle, keine neuen Anpassungsschreiben. Aber wer die Entwicklung der letzten zwei Jahre verschlafen hat, sitzt möglicherweise auf einem Problem. Und für Mieter, die ihre Rechte kennen, tickt keine Verjährungsuhr — denn die Anpassung kann jederzeit verlangt werden.

    1,25%

    Hypothekarischer Referenzzinssatz

    Unverändert seit März 2025 — bestätigt am 3. März 2026 durch das BWO

    Die Entwicklung des Referenzzinssatzes

    Ein kurzer Rückblick, damit die aktuelle Situation eingeordnet werden kann:

    März 2020

    1,25%

    Juni 2023

    1,50%

    +0,25%

    Dezember 2023

    1,75%

    +0,25%

    September 2024

    1,50%

    -0,25%

    März 2025

    1,25%

    -0,25%

    März 2026

    1,25%

    unverändert

    Nach dem Anstieg 2023 (erstmals seit Jahren) ist der Zinssatz wieder auf das Niveau von 2020 zurückgekehrt. Die SNB-Leitzinssenkungen 2024 haben sich durchgeschlagen. Aktuell liegt der durchschnittliche Hypothekarzinssatz, auf dem der Referenzzinssatz basiert, bei rund 1,44% (Quelle: BWO).

    Was bedeutet "unverändert" für Vermieter?

    Wenn Sie die Mieten bereits korrekt angepasst haben: Nichts. Sie müssen nichts tun. Die letzte relevante Senkung war im März 2025 (von 1,50% auf 1,25%).

    Wenn Sie seit der Senkung im März 2025 nichts angepasst haben: Dann haben Ihre Mieter weiterhin Anspruch auf eine Mietzinsreduktion — und zwar so lange, bis sie geltend gemacht oder der Referenzzinssatz wieder steigt.

    Rechtlicher Hinweis

    Der Anspruch auf Anpassung verjährt nicht automatisch. Mieter können die Senkung jederzeit verlangen, solange der Referenzzinssatz unter dem im Mietvertrag zugrunde gelegten Satz liegt.

    So funktioniert die Berechnung

    Die Berechnungsmethode ist klar geregelt und basiert auf der bundesgerichtlichen Praxis:

    2,91%

    Mietzinsreduktion pro 0,25% Senkung

    Bundesgerichtliche Berechnungsmethode

    Rechenbeispiel

    Ein Mieter zahlt CHF 2'000 Nettomiete. Der Mietvertrag basiert auf einem Referenzzinssatz von 1,75% (Stand Dezember 2023).

    Aktuelle Differenz: 1,75% → 1,25% = zwei Senkungsschritte à 0,25%

    Berechnung:

    • 1. Senkungsschritt (1,75% → 1,50%): CHF 2'000 x 2,91% = CHF 58.20 Reduktion → neuer Mietzins: CHF 1'941.80
    • 2. Senkungsschritt (1,50% → 1,25%): CHF 1'941.80 x 2,91% = CHF 56.51 Reduktion → neuer Mietzins: CHF 1'885.29
    ~CHF 115

    Reduktion pro Monat bei zwei Senkungsschritten

    CHF 1'377 pro Jahr, pro Wohnung

    Bei einem Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen sind das schnell CHF 8'000 bis 10'000 pro Jahr weniger Mietertrag.

    Wichtig: Gegenrechnung ist erlaubt

    Als Vermieter dürfen Sie bei einer Senkung nicht nur den Referenzzinssatz berücksichtigen, sondern auch:

    • Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise, LIK): 40% der seit der letzten Mietzinsanpassung aufgelaufenen Teuerung dürfen gegengerechnet werden.
    • Allgemeine Kostensteigerungen: Pauschal 0,5% pro Jahr für gestiegene Unterhalts- und Betriebskosten (oder Nachweis effektiver Mehrkosten).
    • Wertvermehrende Investitionen: Wenn Sie in der Zwischenzeit saniert oder aufgewertet haben, können Sie einen Teil der Kosten auf die Miete überwälzen.
    Praxis-Tipp

    Die volle Senkung von 2,91% pro Viertelprozent kommt in der Praxis selten 1:1 beim Mieter an. Aber die Gegenrechnung muss sauber und nachvollziehbar sein — sonst hält sie vor der Schlichtungsbehörde nicht stand.

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    Aktueller Referenzzinssatz

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    OR 269d

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    Was passiert, wenn der Vermieter nicht reagiert?

    Szenario 1: Mieter verlangt aktiv eine Senkung

    Der Mieter schreibt Ihnen und fordert eine Anpassung. Sie haben dann 30 Tage Zeit, um zu reagieren. Entweder Sie akzeptieren, machen eine Gegenrechnung oder lehnen ab (mit Begründung). Lehnen Sie ab, kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.

    Szenario 2: Mieter macht nichts — vorläufig

    Viele Mieter kennen ihre Rechte nicht oder scheuen den Aufwand. Aber: Mieterverbände informieren aktiv. Der Mieterverband Schweiz hat nach jeder Referenzzinssatzsenkung Musterbriefe publiziert. Die Anfragen kommen — manchmal mit Verzögerung.

    Szenario 3: Beim Auszug wird abgerechnet

    Manche Mieter fordern die Differenz erst beim Auszug ein — oder der Nachmieter prüft den aktuellen Mietzins und stellt fest, dass er zu hoch ist. Das kann zu unangenehmen Diskussionen und Rückforderungen führen.

    Achtung

    Ignorieren Sie offene Anpassungsansprüche nicht. Auch wenn Mieter heute nicht reagieren, können Rückforderungen beim Auszug oder über den Mieterverband kommen — und dann wird es teurer.

    Praktische Empfehlung: So gehen Sie als Vermieter vor

    1

    Bestandsaufnahme

    Prüfen Sie für jedes Mietverhältnis: Auf welchem Referenzzinssatz basiert der aktuelle Mietzins? Das steht im Mietvertrag oder im letzten Anpassungsschreiben.

    2

    Differenz berechnen

    Liegt der vertraglich zugrunde gelegte Satz über 1,25%? Dann besteht ein potenzieller Anpassungsanspruch. Berechnen Sie die Reduktion — und die mögliche Gegenrechnung.

    3

    Proaktiv handeln

    Passen Sie aktiv an, bevor der Mieter fragt. Das schafft Vertrauen, zeigt Professionalität und vermeidet Schlichtungsverfahren. Ein Vermieter, der von sich aus korrekt anpasst, hat einen loyaleren Mieter — und das ist langfristig mehr wert als die CHF 50 Differenz.

    4

    Dokumentation

    Halten Sie jede Anpassung schriftlich fest. Verwenden Sie das offizielle kantonale Formular für Mietzinsanpassungen. In Luzern ist das die Formularpflicht gemäss § 25 EG zum OR.

    Passen Sie aktiv an, bevor der Mieter fragt. Das schafft Vertrauen, zeigt Professionalität und vermeidet Schlichtungsverfahren.

    — Praxis-Empfehlung

    Ausblick: Wohin geht der Referenzzinssatz?

    Prognosen sind schwierig, aber die Tendenz ist erkennbar: Die SNB hat den Leitzins im Laufe von 2024 und 2025 mehrfach gesenkt. Der aktuelle Leitzins liegt bei 0,25%. Sollte die SNB weiter senken oder die Hypothekarzinsen weiter fallen, ist eine erneute Senkung des Referenzzinssatzes auf 1,00% im Verlauf von 2026 oder 2027 nicht ausgeschlossen.

    Praxis-Tipp

    Planen Sie konservativ. Rechnen Sie nicht mit steigenden Mieten, sondern stellen Sie sicher, dass Ihre Rendite auch bei einem Referenzzinssatz von 1,00% funktioniert.

    Fazit

    Der Referenzzinssatz bei 1,25% ist kein Drama — aber auch kein Freipass. Wer die Anpassungen der letzten Jahre sauber nachvollzogen hat, kann ruhig schlafen. Wer das Thema ignoriert hat, sollte jetzt handeln, bevor es der Mieter tut.

    Häufig gestellte Fragen

    Wie hoch ist der Referenzzinssatz im März 2026?

    Der hypothekarische Referenzzinssatz bleibt seit März 2026 unverändert bei 1,25%. Die letzte Senkung war im März 2025 (von 1,50% auf 1,25%).

    Wie wird die Mietzinsreduktion berechnet?

    Pro 0,25% Senkung des Referenzzinssatzes ergibt sich eine Mietzinsreduktion von 2,91%. Bei zwei Senkungsschritten und CHF 2'000 Nettomiete beträgt die Reduktion rund CHF 115 pro Monat.

    Kann der Vermieter die Senkung gegenrechnen?

    Ja. Vermieter dürfen die Teuerung (40% des LIK), allgemeine Kostensteigerungen (0,5%/Jahr) und wertvermehrende Investitionen gegenrechnen. Die Gegenrechnung muss aber sauber dokumentiert sein.

    T

    Theshoth Sritharan

    Gründer, Valtis

    Theshoth Sritharan ist Gründer von Valtis und begleitet Privatvermieter und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften in der Zentralschweiz bei der professionellen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften.

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