Eigenbedarfskündigung: Warum viele Vermieter vor der Schlichtungsbehörde scheitern

Rechtsanker: Art. 261 Abs. 2 lit. a OR, Art. 266l und 266o OR, Art. 271 und 271a OR, Art. 272 OR. Rechtsstand: 10. Juli 2026. Die Volksabstimmung vom 24. November 2024 hat die geplante Lockerung mit 53,8 Prozent Nein abgelehnt, es gilt weiterhin der strenge Massstab des dringenden Eigenbedarfs.
Die Zahlen zeigen, wie oft es schiefgeht: Im zweiten Halbjahr 2025 gingen bei den Schweizer Schlichtungsbehörden 19'240 neue Verfahren in Miet- und Pachtsachen ein, und ordentliche Kündigungen waren der häufigste Streitgegenstand (BWO-Schlichtungsstatistik, publiziert im Mai 2026). Viele dieser Verfahren drehen sich um die Frage, ob eine an sich zulässige Kündigung formell und inhaltlich standhält. Dieser Artikel zeigt, wo die typischen Fehler bei Eigenbedarfskündigungen liegen und wie Sie sie vermeiden.
neue Schlichtungsverfahren 2. HJ 2025
Anfechtungsfrist des Mieters
Nein zur Lockerung (Nov. 2024)
Wann dürfen Sie als Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?
Grundsätzlich dürfen Sie ein unbefristetes Mietverhältnis unter Einhaltung von Frist und Termin ordentlich kündigen, auch wegen Eigenbedarf. Der Eigenbedarf muss dabei nicht nur behauptet, sondern im Streitfall belegt werden. Anerkannt ist der Bedarf für Sie selbst und für nahe Angehörige: Ehepartner, eingetragene Partner, Konkubinatspartner, Kinder, Eltern, Grosskinder sowie Geschwister und deren Ehepartner (Quelle: Mieterinnen- und Mieterverband, Stand September 2023).
Ein Sonderfall ist der Kauf einer vermieteten Liegenschaft. Nach Art. 261 Abs. 2 lit. a OR kann der Erwerber das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, selbst wenn der Mietvertrag eine längere Dauer vorsieht. Voraussetzung ist dringender Eigenbedarf. Genau an diesem Begriff scheitern viele Fälle.
Was bedeutet dringender Eigenbedarf nach dem Kauf?
Das Bundesgericht verlangt ernsthafte und aktuelle Gründe für die Eigennutzung durch den Erwerber oder seine Angehörigen. Dringend heisst dabei nicht zwingend Notlage: Es genügt, dass Ihnen aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen nicht zumutbar ist, auf die Nutzung der Räume zu verzichten (Quelle: WEKA, Mietrecht). Drei Elemente müssen Sie im Streitfall belegen können: die Ernsthaftigkeit des Bedarfs, seine Aktualität und die Unzumutbarkeit des Zuwartens.
Wichtig ist auch das Timing. Wer als Erwerber nicht auf den nächstmöglichen Termin kündigt, sondern zuwartet, schwächt die eigene Position erheblich, denn das Zuwarten spricht gegen die Dringlichkeit (vgl. BGE 125 III 123).
Die fünf häufigsten Fehler vor der Schlichtungsbehörde
1. Kein amtliches Formular oder keine eigenhändige Unterschrift
Die Kündigung von Wohnräumen durch den Vermieter muss auf dem vom Kanton genehmigten Formular erfolgen (Art. 266l OR). Fehlt das Formular, ist die Kündigung nichtig (Art. 266o OR). Beachten Sie: Die VMWG-Revision per 1. Oktober 2025 hat Faksimile-Unterschriften nur bei Mietzinserhöhungen der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Für Kündigungen gilt weiterhin die eigenhändige Unterschrift (Quelle: Häusermann + Partner, 2025).
2. Absender ist noch nicht im Grundbuch eingetragen
Kündigt der Käufer vor dem Grundbucheintrag, kündigt rechtlich die falsche Person. Solche Kündigungen sind nichtig und lassen sich nicht heilen, sondern nur wiederholen. Das kostet in der Regel einen ganzen Kündigungstermin.
3. Kündigung nicht an beide Ehegatten zugestellt
Bei Familienwohnungen muss die Kündigung dem Mieter und dem Ehegatten oder eingetragenen Partner je separat zugestellt werden. Eine einzelne Zustellung an das Paar genügt nicht und führt zur Nichtigkeit.
4. Vorgeschobener oder widersprüchlicher Bedarf
Die Schlichtungsbehörde prüft die Geschichte hinter der Kündigung. Wer den Eigenbedarf für die Tochter geltend macht, die Wohnung danach aber teurer weitervermietet, riskiert die Aufhebung der Kündigung wegen Missbrauchs (Art. 271 OR) und eine schwache Ausgangslage in jedem Folgeverfahren. Auch ein verfügbares, vergleichbares Ersatzobjekt im eigenen Bestand spricht gegen die Dringlichkeit.
5. Zu langes Zuwarten nach dem Erwerb
Wer die ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit nach Art. 261 OR nutzen will, muss sie auf den nächstmöglichen Termin ausüben. Wer erst nach einem Jahr kündigt, kann sich kaum noch auf Dringlichkeit berufen.
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Eigenbedarf-Check starten, gratisWas passiert, wenn der Mieter die Kündigung anficht?
Der Mieter kann die Kündigung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 273 OR). Dann tragen Sie die Beweislast für den geltend gemachten Bedarf. Selbst wenn die Kündigung gültig ist, kann der Mieter eine Erstreckung verlangen, bei Wohnräumen um bis zu vier Jahre, wenn die Beendigung für ihn eine Härte bedeutet (Art. 272 und 272b OR). Kriterien sind etwa lange Mietdauer, Verwurzelung im Quartier oder schulpflichtige Kinder. Ein ausgewiesener dringender Eigenbedarf verkürzt oder verhindert die Erstreckung.
Wie bereiten Sie eine Eigenbedarfskündigung sauber vor?
Eine belastbare Eigenbedarfskündigung entsteht vor dem Versand, nicht danach. Dazu gehören: erstens ein dokumentierter Bedarf (wer zieht ein, warum, ab wann, weshalb ist Zuwarten unzumutbar), zweitens der Grundbucheintrag vor der Kündigung, drittens das korrekte kantonale Formular mit eigenhändiger Unterschrift und separater Zustellung an beide Ehegatten, viertens saubere Fristen und Termine gemäss Vertrag und Ortsgebrauch und fünftens eine konsistente Kommunikation, die späteren Aussagen nicht widerspricht.
Die formellen Grundlagen jeder Vermieterkündigung haben wir im Beitrag Kündigung des Mietvertrags zusammengefasst, den Überblick über die aktuelle Rechtslage finden Sie unter Mietrecht 2026. Wollen Sie zuerst kostenlos einschätzen, wie tragfähig Ihre Kündigung ist, nutzen Sie den Eigenbedarf-Check. Für die verbindliche Vorbereitung bietet der Kündigungs-Assistent das vollständige Paket mit Fachprüfung: Sie behalten die Entscheidung, Daniel bereitet den Fall vollständig vor, vom Bedarfsnachweis über das richtige kantonale Formular bis zum Zustellplan. Nach einem erfolgreichen Auszug hilft die Mieterwechsel-Checkliste beim Übergang.
Häufige Fragen zur Eigenbedarfskündigung
Kann ich für meine Schwester wegen Eigenbedarf kündigen?
Ja, Geschwister und deren Ehepartner zählen zum anerkannten Angehörigenkreis. Der Bedarf der Schwester muss aber gleich gut belegt sein wie Ihr eigener.
Wie schnell muss ich nach dem Kauf kündigen?
Auf den nächstmöglichen gesetzlichen Termin nach dem Grundbucheintrag. Jeder verpasste Termin schwächt das Argument der Dringlichkeit (BGE 125 III 123).
Ist eine Kündigung per E-Mail oder mit eingescannter Unterschrift gültig?
Nein. Für Vermieterkündigungen von Wohnräumen braucht es das amtliche Formular mit eigenhändiger Unterschrift. Die Erleichterungen der VMWG-Revision 2025 gelten nur für Mietzinserhöhungen und Vertragsänderungen, nicht für Kündigungen.
Was kostet mich ein Formfehler konkret?
Mindestens einen Kündigungstermin, oft drei bis sechs Monate Verzögerung, dazu das Schlichtungsverfahren und das Risiko einer Erstreckung. Bei nachgewiesenem Missbrauch droht zusätzlich die Aufhebung der Kündigung.
Hat sich durch die Abstimmung vom November 2024 etwas geändert?
Nein. Die Vorlage, die den Massstab auf einen bedeutenden und aktuellen Bedarf lockern wollte, wurde mit 53,8 Prozent Nein abgelehnt. Es gilt unverändert der dringende Eigenbedarf.
Quellen
- BWO / LAW.CH: Mietschlichtungs-Statistik 2025/II, 19'240 Neueingänge (Mai 2026)
- Swissinfo: Abstimmungsergebnis Eigenbedarf, 53,8 Prozent Nein (November 2024)
- Bundeskanzlei: Vorlage Mietrecht Kündigung wegen Eigenbedarfs
- WEKA: Dringender Eigenbedarf des Erwerbers, BGE 125 III 123
- Mieterinnen- und Mieterverband: Miettipp Kündigung wegen Eigenbedarf (September 2023)
- Häusermann + Partner: Änderungen im Mietrecht per 1.10.2025
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Zum Kündigungs-AssistentenTheshoth Sritharan
Gründer, Valtis
Theshoth Sritharan ist Gründer von Valtis und begleitet Privatvermieter und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften in der Zentralschweiz bei der professionellen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften.