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    Wie wechsle ich den Bewirtschafter im Stockwerkeigentum?

    März 2026·6 Min. Lesezeit

    Der Wechsel des Bewirtschafters erfordert einen Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümerversammlung nach Wertquoten (Art. 712m ZGB). Gemäss Auftragsrecht (OR 394 ff.) ist der Bewirtschaftungsvertrag jederzeit kündbar — eine Kündigung zur Unzeit kann aber schadenersatzpflichtig machen. Der ideale Zeitpunkt für den Wechsel ist der 1. Januar oder der 1. Juli.

    Schritt-für-Schritt: Bewirtschafter wechseln

    1. Unzufriedenheit dokumentieren

    Bevor Sie den Wechsel anstossen, sammeln Sie konkrete Gründe: fehlende Transparenz, mangelhafte Buchhaltung, schlechte Erreichbarkeit oder überhöhte Kosten.

    2. Alternativen evaluieren

    Holen Sie Offerten von zwei bis drei Bewirtschaftern ein. Achten Sie auf Leistungskatalog, Kosten und regionale Präsenz. Prüfen Sie auch digitale und betreute Modelle.

    3. Versammlungsbeschluss herbeiführen

    Der Wechsel des Bewirtschafters benötigt eine Mehrheit der Wertquoten an der Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 712m ZGB). Stellen Sie das Traktandum rechtzeitig — idealerweise mit einer Empfehlung und Offertvergleich.

    4. Kündigung aussprechen

    Beachten Sie die vertragliche Kündigungsfrist (typisch 3-6 Monate). Kündigen Sie schriftlich per Einschreiben mit Verweis auf den Versammlungsbeschluss.

    5. Übergabe sicherstellen

    Die saubere Übergabe ist entscheidend. Fordern Sie folgende Unterlagen beim bisherigen Bewirtschafter ein:

    DokumentWichtig weil
    GrundbuchauszugEigentumsverhältnisse und Dienstbarkeiten
    Baupläne und BaubeschriebGrundlage für Instandhaltungsplanung
    Serviceverträge (Lift, Heizung, Garten)Laufende Verpflichtungen
    VersicherungspolicenGebäude-, Haftpflicht-, Wasserversicherung
    Schliessplan und SchlüsselZugang zu allen Gemeinschaftsbereichen
    Buchhaltung inkl. EF-StandFinanzielle Ausgangslage
    Protokolle der letzten 5 JahreBeschlusshistorie
    PendenzenlisteOffene Arbeiten und Fristen

    Idealer Zeitpunkt für den Wechsel

    • 1. Januar: Sauberer Jahresabschluss, neue Buchhaltungsperiode
    • 1. Juli: Halbjahreswechsel, gut planbar

    Vermeiden Sie einen Wechsel unmittelbar vor der jährlichen Versammlung oder während laufender Sanierungsprojekte.

    Häufige Stolpersteine

    • Kündigung zur Unzeit: Wer ohne Grund mitten im Geschäftsjahr kündigt, riskiert Schadenersatzforderungen gemäss OR 404 Abs. 2.
    • Fehlende Übergabe: Besteht der bisherige Bewirtschafter auf Zurückbehaltung von Unterlagen, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt.
    • Keine Offertvergleiche: Wechseln Sie nicht blind — vergleichen Sie Leistungen und Preise.

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    Weitere Themen: Was kostet eine STWE-Bewirtschaftung? | Was ist Stockwerkeigentum? | Unsere Leistungen

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